2.1 Voraussetzungen
Für die Anwendung des Durchschnittssatzes nach § 23a UStG sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Es muss sich um Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG handeln.
- Es darf keine Verpflichtung bestehen, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.
- Die steuerpflichtigen Umsätze, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 EUR nicht überstiegen haben.
- Der Unternehmer, bei dem die genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Durchschnittssatzes gegeben sind, muss dem Finanzamt spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahrs erklären, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will.
Zu den infrage kommenden Unternehmern gehören nach diesen Voraussetzungen Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, z. B. gemeinnützige Sportvereine oder kulturelle Vereine.
2.2 Durchschnittssatz
Der Durchschnittssatz beträgt 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes, jedoch mit Ausnahme der Importtatbestände Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Welchem Steuersatz der steuerpflichtige Umsatz unterliegt, ist hierbei unerheblich.
Gemeinnütziger Verein
Ein Verein hat folgende Umsätze: |
|
steuerfreie Verpachtungsumsätze |
14.400 EUR |
steuerpflichtige Umsätze aus einem Zweckbetrieb mit einem Steuersatz von 7 % |
8.000 EUR |
steuerpflichtige Umsätze aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit einem Steuersatz von 19 % |
18.000 EUR |
steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb mit einem Steuersatz von 19 % |
3.500 EUR |
Entscheidet sich der Verein zur Anwendung des Durchschnittssatzes, so beträgt die abzugsfähige Vorsteuer 7 % aus 26.000 EUR (= Summe der steuerpflichtigen Umsätze ohne den innergemeinschaftlichen Erwerb), mithin 1.820 EUR.
Erleichterungen für die Praxis
Die Vorsteuerpauschalierung bedeutet für die betroffenen Vereine eine wesentliche Erleichterung. Insbesondere sind sie von der oft sehr schwierigen Zuordnung der Vorsteuern zu der besteuerten Tätigkeit und der durch Mitgliederbeiträge abgegoltenen nicht besteuerten Vereinstätigkeit entbunden. Eine Zuordnung der Leistungsbezüge entfällt völlig. Soweit der Verein keine 19 %igen Umsätze tätigt, führt die Vorsteuerpauschalierung außerdem zu einer Zahllast von Null!
2.3 Aufzeichnungserleichterungen
Vereine, die von der Vorsteuerpauschalierung Gebrauch machen, sind von der Aufzeichnung der Entgelte für steuerpflichtige Leistungen an den Verein befreit. Auch dies führt zu entsprechenden Erleichterungen.
2.4 Wahlrecht
Der Verein hat ein Wahlrecht, die abzugsfähigen Vorsteuern einzeln zu ermitteln oder die Vorsteuerpauschalierung in Anspruch zu nehmen. Will er den Durchschnittssatz anwenden, muss er dem Finanzamt spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums (Monat oder Kalendervierteljahr) eines Kalenderjahrs erklären, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will. Die Erklärung bindet ihn mindestens für 5 Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjahrs zu erklären.
Eine erneute Anwendung des Durchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von 5 Kalenderjahren zulässig.
Pauschalierung muss überlegt sein
Für die Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes gilt die Faustregel, dass die Vorsteuerpauschalierung regelmäßig dann günstiger sein wird, wenn wenige bzw. keine Anlagenzugänge vorhanden sind. Je mehr vorsteuerabzugsberechtigte Anlagenzugänge vorhanden sind, umso weniger wird sich die Vorsteuerpauschalierung für diesen Zeitraum lohnen. Sollte der Verein für seinen unternehmerischen Bereich häufig Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet beziehen (innergemeinschaftliche Erwerbe), ist Folgendes zu beachten: Aus den innergemeinschaftlichen Erwerben gibt es – wie bereits ausgeführt – keine Vorsteuerpauschalierung, aber einen Vorsteuerabzug außerhalb dieser Pauschalierung.
Keine Vergütungsansprüche
Die Vorsteuerpauschalierung kann nie zu einem Vergütungsanspruch, sondern günstigstenfalls zu einer Steuer von Null führen. Verzichtet z. B. ein Verein, der die Kleinunternehmerbesteuerung nutzen könne, auf deren Anwendung, wird er deshalb niemals die Vorsteuerpauschalierung wählen. Dies gilt insbesondere für die Kalenderjahre der Anschaffungen für den unternehmerischen Bereich des Vereins.