Leitsatz
Der Begriff "Unterschrift" in dem in Anhang A der 8. EG-RL enthaltenen Muster für den Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer ist ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff, der einheitlich dahin auszulegen ist, dass ein solcher Vergütungsantrag nicht zwingend von dem Steuerpflichtigen selbst unterschrieben werden muss, sondern dass insoweit die Unterschrift eines Bevollmächtigten genügt.
Normenkette
Art. 3 Buchst. a, Art. 6 der 8. EG-RL (§ 18 Abs. 9 UStG 2005)
Sachverhalt
Yaesu Europe beantragte auf dem vorgesehenen Formular die Vergütung von in Deutschland entrichteten Vorsteuerbeträgen; die Zustellungsvertreter wiesen unter Hinweis auf eine entsprechende Vollmacht darauf hin, dass sie den Antrag unterzeichnet hätten. Dies hielt die Finanzverwaltung nicht für ausreichend.
Entscheidung
Der EuGH entschied kurz und schnörkellos, für das verlangen einer eigenhändigen Unterschrift gebe es keinen Anhaltspunkt in der 8. EG-RL. Diese verlange nur eine "Unterschrift". Auch wenn – anders als die 13. EG-RL für das Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige – die 8. EG-RL nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsehe, einen Bevollmächtigten zu bestellen, schließe sie das aber auch nicht aus.
Der XI. Senat wird den Fall nun entscheiden. An der Unterschrift scheitert der Vergütungsantrag danach – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht.
Hinweis
Im Muster des Antrags auf Vergütung der Mehrwertsteuer in Anhang A der 8. EG-RL ist in der letzten Zeile neben Ort und Datum der Antragstellung eine "Unterschrift" vorgesehen, zu der keine weiteren Angaben gemacht werden. § 18 Abs. 9 UStG verlangte die eigenhändige Unterschrift des Unternehmers. Der XI. Senat hatte beim EuGH angefragt, ob der Begriff der "Unterschrift " dahin zu verstehen sei, dass der Vergütungsantrag zwingend von dem Steuerpflichtigen persönlich oder bei einer juristischen Person von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss oder die Unterschrift eines Bevollmächtigten (z.B. eines steuerlichen Vertreters oder Arbeitnehmers des Steuerpflichtigen) genügt (Beschluss vom 13.08.2008, XI R 19/08, BFH/NV 2008. 1969, BFH/PR 2008, 517).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH folgt sowohl aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch aus dem Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss.
2. Für die Regelungen über das Vorsteuervergütungsverfahren gelten insoweit keine Besonderheiten. Wenn im Anhang der gemeinschaftsrechtlichen Regelung ein Muster vorgegeben ist, dann sind auch die in dem Muster verwendeten Begriffe – wegen des Harmonisierungszwecks auch dieses Musters – gemeinschaftsrechtliche Begriffe und autonom und einheitlich auszulegen.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 03.12.2009, C-433/08 – Yaesu Europe –