Leitsatz
Im Vergütungsverfahren genügt der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage der Rechnung in Kopie, wenn er innerhalb der Antragsfrist seinem Antrag ein Rechnungsdokument in Kopie beifügt, das den Mindestanforderungen entspricht, die an eine berichtigungsfähige Rechnung zu stellen sind (Fortführung BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348).
Normenkette
§ 18 Abs. 9 UStG, § 61 UStDV i.d.F. vom 19.12.2008, Art. 10, Art. 20 EGRL 9/2008
Sachverhalt
Die in den Niederlanden ansässige Klägerin begehrte die Vorsteuervergütung im Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG. Die Antragsposition 1 bezog sich auf eine Rechnung der A-Beton GmbH & Co. KG vom 15.12.2012 mit einem Steuerausweis i.H.v. 13.167 EUR. Hierbei handelte es sich um eine "Nachberechnung der 19 %igen Umsatzsteuer zu den anliegenden Rechnungen: Nr. 92847, 92585, 92475". Das Dokument enthielt Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, zum Rechnungsdatum, zur Rechnungsnummer und zum Entgelt. Zum Leistungsgegenstand wies die Rechnung auf ein Bauvorhaben X-Straße hin. Dem Vorsteuervergütungsantrag war nur dieses Dokument in elektronischer Form, nicht aber auch die in Bezug genommenen Rechnungen beigefügt. Die Antragsposition 13 bezog sich auf eine Rechnung der B-Transportbeton GmbH & Co. KG vom 13.11.2012 mit einem Steuerausweis i.H.v. 10.623,28 EUR. Dem Antrag war lediglich die vierte Seite beigefügt, auf der Teile des Liefergegenstandes nach Baustelle, Liefertag und Menge in cbm sowie Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Entgelt und Steuerausweis sowie Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger aufgeführt waren. Die Seiten 1 bis 3 der Rechnung fehlten. Das BZSt lehnte die Vergütung zu diesen Antragspositionen ab. Demgegenüber hatte die Klage zum FG Erfolg (FG Köln, Urteil vom 15.2.2018, 2 K 1386/17, Haufe-Index 12288819, EFG 2018, 1840).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, da die dem BZSt vorgelegten Rechnungskopien unter Berücksichtigung der Firmenbezeichnungen der Leistenden die erforderlichen Mindestangaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthielten. Danach konnte die Klägerin die vollständigen Rechnungsdokumente mit Rückwirkung nachreichen.
Hinweis
1. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine berichtigungsfähige Rechnung, die aufgrund einer Rechnungsberichtigung zu einem auf die Rechnungserteilung zurückwirkenden Vorsteuerabzug führt, jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält, sodass sie bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden kann (BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15, BFH/NV 2017, 252).
2. Der BFH überträgt dies auf das Vergütungsverfahren. Danach genügt es zur fristwahrenden Rechnungsvorlage in diesem Verfahren, dass der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist seinem Antrag ein Rechnungsdokument in Kopie beifügt, das den Mindestanforderungen entspricht, die an eine berichtigungsfähige Rechnung zu stellen sind. Das BZSt ist dann in der Lage, zusätzliche Informationen, wie etwa Berichtigungsdokumente, anzufordern.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.10.2019 – V R 19/18