Leitsatz
1. Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.
2. Prozesszinsen (§ 236 der Abgabenordnung) sind steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
Normenkette
§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 24b, § 32 Abs. 6, § 32a EStG, § 233a, § 236 AO, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Der Kläger, angestellter Freiberufler, nutzte im Streitjahr den ihm überlassenen Dienstwagen u. a. zu privaten Urlaubsreisen. Den Vorteil ermittelte er nach der 1-%-Regelung. Bei den Privatfahrten fielen Maut- und Fährkosten sowie Parkgebühren an, die der Arbeitgeber nicht ersetzte. Außerdem schaffte der Kläger einen Fahrradträger für das Fahrzeug an. Das FA lehnte eine Minderung des nach der 1-%-Regel bewerteten Vorteils wegen dieser Kosten ab. Für weitere Details des umfangreichen Sachverhalts wird auf das Besprechungsurteil verwiesen. Das FG hat die Klage abgewiesen.
Entscheidung
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der BFH lehnte eine Minderung des geldwerten Vorteils durch die vom Kläger getragenen Aufwendungen ab und erachtet die Revision auch in den anderen Punkten als unbegründet.
Hinweis
1. Wird ein Dienstwagen dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil, der zu Lohneinkünften führt, unabhängig davon, ob er den Dienstwagen privat nutzt. Der geldwerte Vorteil kann pauschal nach der 1-%-Regel (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) bewertet werden. Der danach steuerbare Betrag kann gemindert sein um vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer für die private Nutzung ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber entrichtet oder wenn er zeitraumbezogene Einmalzahlungen leistet oder wenn er die Anschaffungskosten für das betriebliche Fahrzeug (zum Teil) übernimmt.
2. Aber auch wenn der Arbeitnehmer (auf vertraglicher Grundlage) im Rahmen der privaten Nutzung des Dienstwagens einzelne (nutzungsabhängige) Kraftfahrzeugkosten übernimmt, kann dies den geldwerten Vorteil mindern. Nicht abschließend geklärt war bisher, welche Kosten insoweit in Betracht kommen.
a) Das Besprechungsurteil stellt zunächst abstrakt klar, dass es sich um Aufwendungen handeln muss, die bei hypothetischer Tragung durch den Arbeitgeber mit der 1-%-Regelung abgegolten wären. Übernimmt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer Kosten, die nicht mit der Anwendung der 1-%-Regelung abgegolten sind, handelt es sich um gesondert zu erfassende geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers. Trägt der Arbeitnehmer solche Kosten selbst, können Sie den nach der 1-%-Regelung pauschal bewerteten geldwerten Vorteil nicht mindern.
b) Damit ist noch nicht beantwortet, welche Kfz-Aufwendungen von der 1-%-Regelung erfasst und abgegolten werden. Erfasst sind jedenfalls die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten wie Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer, AfA und Garagenmiete und nach der Rechtsprechung auch die verbrauchsabhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe. Vereinfacht lässt sich vielleicht sagen: Abgegolten ist der Vorteil, mit einem versicherten und voll getankten Fahrzeug sofort losfahren zu können. Tankt der Arbeitnehmer während einer Privatfahrt auf eigene Kosten, mindert dies den geldwerten Vorteil, weil der 1-%-Regelung die Annahme zugrunde liegt, dass der Arbeitgeber die Treibstoffkosten auch für die Privatfahrten trägt.
c) Nicht durch die 1-%-Regelung abgegolten sind danach grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch die konkrete private Nutzung entstehen. Entschieden war dies bereits für Maut- und Fährkosten. Solche Aufwendungen sind zwar mitunter unausweichlich. Trägt sie der Arbeitgeber, handelt es sich aber um besondere geldwerte Vorteile, die nicht mit der 1-%-Regelung abgegolten sind. Trägt sie der Arbeitnehmer, mindern sie den nach der 1-%-Regel bewerteten geldwerten Vorteil nicht. Entsprechendes gilt für Parkgebühren, die bei der privaten Nutzung des Dienstwagens anfallen, und auch für die Beschaffung eines Fahrradträgers.
3. Der Kläger hatte außerdem die Frage aufgeworfen, ob (von ihm im Streitjahr bezogene und vom FA besteuerte) Prozesszinsen steuerbar sind, weil § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG dies nur für Erstattungszinsen ausdrücklich anordnet. Die Norm ist bekanntlich eingefügt worden, nachdem der BFH die Steuerbarkeit der Erstattungszinsen verneint hatte (BFH, Urteil vom 15.6.2010, VIII R 33/07, BFH/NV 2010, 1917, BStBl II 2011, 503). Im Besprechungsurteil hat der BFH klargestellt, dass sich die tragenden Erwägungen aus seinem Urteil VIII R 33/07 auf Prozesszinsen von vornherein nicht übertragen lassen, sodass an deren Steuerbarkeit kein Zweifel bestehen kann.
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