Leitsatz
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbH wird der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen gekürzt, wenn sie ihre Pensionszusagen nicht allein durch einen der jeweiligen Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf ihnen zustehende gesellschaftsrechtliche Ansprüche erlangen.
Sachverhalt
Drei von vier zu je 25 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern einer Familien-GmbH hatten Ansprüche auf Pensionszusagen. Dem Vierten konnte aus gesundheitlichen und Altersgründen keine Pension zugesagt werden, ohne eine verdeckte Gewinnausschüttung zu riskieren. Das Finanzamt kürzte bei einem der Begünstigten den Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 6.136 EUR, weil dieser seine Pensionszusage nicht nur durch den eigenen, sondern auch durch den Gewinnverzicht des Mitgeschäftsführers finanziert habe. Begründung: Es komme nicht darauf, weshalb diesem keine Pensionszusage erteilt worden sei.
Entscheidung
Das FG bestätigt das Finanzamt darin, dass der Vorwegabzug zu kürzen ist, weil der nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterfallende Gesellschafter-Geschäftsführer seinen Anspruch auf Altersversorgung entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG i.V. mit § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStGnicht allein durch eigene Beitragsleistungen erworben hat. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH finanziert seine Pensionszusage nur dann allein durch eigene Beitragsleistungen, wenn
- ≫ er einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, so dass die aufwandswirksame Bildung der erforderlichen Pensionsrückstellung nur seinen Anspruch auf den Jahresüberschuss mindert;
- ≫ alle Gesellschafter-Geschäftsführer Ansprüche auf Pensionszusagen haben und die Aufwendungen für die Pensionsrückstellungen entsprechend ihren Beteiligungsquoten den Jahresüberschuss mindern; bei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern erfordert dies einen Gewinnverzicht proportional zu den Beteiligungsquoten.
Hat nur einer von mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern - gleich aus welchem Grund - keinen Anspruch auf eine Pensionszusagen, finanziert er letztlich die Pensionszusagen der Mitgeschäftsführer mit, so dass der Vorwegabzug bei diesen mangels ausschließlich eigener Beitragsleistung zu kürzen ist.
Hinweis
Die Entscheidung liegt auf der Linie der ständigen Rechtsprechung des BFH. Sie ist nur für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 relevant, da § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG durch das JStG 2008 geändert wurde. Danach ist der Vorwegabzug von Gesellschafter-Geschäftsführern mit Anspruch auf eine Pensionszusage künftig unabhängig davon zu kürzen, ob diese aus eigenen Beiträgen finanziert werden oder nicht.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 20.05.2008, 15 K 4227/06