Leitsatz
Wird ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen und behält dabei der bisherige Mitunternehmer den Nießbrauch an einem mitübertragenen Grundstück des Sonderbetriebsvermögens vor, steht dies der Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen.
Sachverhalt
Ein Ehepaar war an einer Besitz-KG sowie an zwei produktiv tätigen GmbHs beteiligt. Der Ehemann war jeweils Mehrheitsgesellschafter. Die KG vermietete das für die Unternehmensführung benötigte Anlagevermögen an die GmbHs. Darüber hinaus haben die Ehegatten jeweils ein in ihrem Alleineigentum stehendes Grundstück an die KG bzw. an eine der GmbHs überlassen. Beide Grundstücke wurden als Sonderbetriebsvermögen der Besitz-KG bilanziert. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertrugen beide Ehegatten sowohl ihre Gesellschaftsanteile, als auch die Grundstücke auf ihren gemeinsamen Sohn. Dabei behielten sie sich den lebenslänglichen Nießbrauch sowohl an den Gesellschaftsanteilen (Gewinnbezugsrecht) als auch an den Grundstücken vor. Nach Ansicht des Finanzamtes wurde durch die Übertragung eine bestehende Betriebsaufspaltung beendet. Hinsichtlich der Gesellschaftsanteile seien die Eltern nicht mehr als Mitunternehmer anzusehen, da lediglich ein Ertragsnießbrauch vereinbart wurde. Bezüglich der Grundstücke liegt nach Ansicht des Finanzamtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis dagegen weiterhin bei den Eltern. Daher seien die Besitzunternehmen aufgegeben worden und die darin enthaltenen stillen Reserven entsprechend zu versteuern. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Nach Ansicht des Gerichts lag bei dem von der Mutter übertragenen Grundstück keine Betriebsaufspaltung vor, da diese bei der Betriebsgesellschaft lediglich Minderheitsgesellschafterin war. Ihr Mitunternehmeranteil konnte gem. § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich zum Buchwert übertragen werden. Dies setzt zwar voraus, dass neben dem Anteil am Gesellschaftsvermögen auch das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen übertragen wurde. Der vereinbarte Vorbehaltsnießbrauch steht der Übertragung des Grundstücks aber nicht entgegen, da der Sohn zivilrechtlicher Eigentümer und damit Verfügungsberechtigter wurde. Dagegen wurde nach Ansicht des Gerichts durch das ursprünglich vom Vater an eine Betriebs-GmbH überlassene Grundstück eine Betriebsaufspaltung begründet. Diese wurde durch die vorweggenommene Erbfolge aber nicht beendet.
Hinweis
Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (BFH IV R 38/14).
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine detaillierte Überprüfung der konkreten Ausgestaltung und Formulierung eines Nießbrauchs bei einer betrieblichen Nachfolge ist. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass ein vereinbarter Vorbehaltsnießbrauch nicht einer Übertragung von Wirtschaftsgütern entgegensteht.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 24.06.2014, 3 K 3886/12 F