OFD Niedersachsen, Verfügung v. 8.3.2016, S 0121 - 2 - St 144

Die Vereinfachungsregelung, dass das Finanzamt bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus nur einem Grundstück davon ausgehen kann, dass die Verwaltung dieser Einkünfte von dem Ort ausgeht, in dem das Grundstück liegt (AEAO zu § 18 Nr. 3), gilt nur, wenn sich aus der Feststellungserklärung keine Anhaltspunkte für die Feststellung des Orts der Verwaltung ergeben. Andernfalls richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der gesetzlichen Regelung (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 AO).

Im Erklärungsvordruck zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (Vordruck ESt 1 B) wird auf der ersten Seite ausdrücklich nach dem Ort der Verwaltung des Grundstücks gefragt. Werden von den Feststellungsbeteiligten Angaben zum Ort der Verwaltung gemacht, bleibt für die Anwendung der Vereinfachungsregelung kein Raum. Wurde bisher die Feststellung vom Lagefinanzamt durchgeführt, sind nach Benennung des Verwaltungsorts in der Feststellungserklärung die Akten an das zuständige Verwaltungsfinanzamt abzugeben.

Werden hingegen zum Ort der Verwaltung in der Feststellungserklärung keine Angaben gemacht und äußern sich die Feststellungsbeteiligten auch nicht in anderer Weise zum Ort der Verwaltung, z.B. durch Angabe einer vom Belegenheitsort abweichenden Adresse als Anschrift der Grundstücksgemeinschaft, ist die Vereinfachungsregelung weiter zu beachten. Insbesondere sind die Feststellungsbeteiligten in diesen Fällen nicht aufzufordern, die Feststellungserklärung nachträglich durch Angabe des Verwaltungsorts zu ergänzen.

Bei fehlenden Angaben zum Ort der Verwaltung reicht die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten nicht für die Vermutung aus, dass dieser auch die Verwaltung des Grundstücks innehat. Das gilt insbesondere, wenn es sich bei dieser Person um einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe handelt. Die Verwaltung setzt nämlich eine umfassende Vertretungsmacht voraus, nicht lediglich eine bloße Empfangsvollmacht.

 

Normenkette

AO 1977 § 18 Abs. 1 Nr. 4

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?