Leitsatz
1. Eine Wärmerückgewinnungsanlage ist nicht schon deshalb als Betriebsvorrichtung zu beurteilen, weil es sich bei den Kühlzellen, deren abgegebene Wärme durch die Anlage aufbereitet wird, um Betriebsvorrichtungen handelt.
2. Eine Betriebsvorrichtung kann jedoch dann vorliegen, wenn die Anlage dem in einem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar dient und der Zweck, das Gebäude zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen, demgegenüber in den Hintergrund tritt.
Normenkette
InvZulG 1991 § 2 , BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Sachverhalt
Der Kläger ist Inhaber eines Fleischerhandwerksbetriebs. Für das Streitjahr 1992 beantragte er die Gewährung einer Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 in Höhe von 8?% u.a. für die Anschaffung einer Wärmerückgewinnungsanlage. Diese nutzt die von Kühlaggregaten abgegebene Wärme.
Das FA lehnte dies ab, da seines Erachtens kein bewegliches Wirtschaftsgut vorlag. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG war der Auffassung, der Wärmerückgewinnungsanlage komme in Bezug auf den Betrieb eine ähnliche Funktion wie einer Maschine zu, da die Anlage dazu diene, die von den Kühlaggregaten abgegebene Wärme für die Warmwasseraufbereitung im Produktionsbereich zu nutzen. Sie bilde zwar keine zulagenrechtliche Einheit mit den Kühlzellen. Da sie aber technisch auf die Kühlzellen abgestimmt sei, teile sie deren zulagenrechtliche Qualifikation als Betriebsvorrichtung.
Die Revision führte zur Zurückverweisung an das FG.
Entscheidung
Der BFH war der Auffassung, die Warmwasseraufbereitungsanlage sei nicht allein deshalb eine Betriebsvorrichtung, weil sie die von den Kühlzellen abgegebene Wärme nutze. Es lägen jeweils für sich nutzbare Wirtschaftsgüter vor. Die Kühlzellen erschienen auch ohne Wärmerückanlage weder unvollständig noch erhielten sie ein negatives Gepräge.
Maßgeblich sei vielmehr allein, welcher Funktion der Warmwasseraufbereitungsanlage im betrieblichen Ablauf zukomme. Diene sie der besseren Versorgung des Gebäudes mit Warmwasser oder der Heizung, läge ein Gebäudebestandteil vor. Werde das gewonnene Warmwasser dagegen im betrieblichen Ablauf eingesetzt, sei eine Betriebsvorrichtung gegeben. Die Feststellungen des FG reichten für eine abschließende Beurteilung nicht aus.
Hinweis
Nur für bewegliche Wirtschaftsgüter kann Investitionszulage beansprucht werden. Der Streitfall hat die Frage aufgeworfen, ob eine Wärmerückgewinnungsanlage als Betriebsvorrichtung oder als Gebäudebestandteil zu beurteilen ist. Allein deshalb, dass die beim Produktionsprozess abgegebene Wärme durch die Anlage genutzt wird, macht sie noch nicht zu einer Betriebsvorrichtung.
Vielmehr hat der BFH entsprechend den in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen allein auf die Funktion der Anlage abgestellt. Dient das durch die Anlage gewonnene Warmwasser der Beheizung oder der Warmwasserversorgung des Gebäudes, liegt ein Gebäudebestandteil vor und Investitionsanlage kann nicht erlangt werden. Wird es dagegen für den Produktionsprozess selbst verwendet, etwa Reinigen der Maschinen oder der Produkte, liegt eine Betriebsvorrichtung vor.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 5.9.2002, III R 8/99