Leitsatz
Für eine neben der Pflicht zur Ergebnisabführung im Organkreis ggf. zulässige Gewinnausschüttung ist die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1991 für den Veranlagungszeitraum herzustellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Ausschüttung erfolgt (gegen Abschn. 59 Abs. 4 Satz 4, Abschn. 92 Abs. 3 Sätze 6 und 7 KStR 1995).
Normenkette
§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG 1991 , § 17 KStG 1991 , § 27 Abs. 3 KStG 1991 , § 15 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1977
Sachverhalt
Wie schon in den Praxis-Hinweisen geschildert, ging es darum, ob die Auskehrung des steuerfreien Verschmelzungsgewinns einer Organgesellschaft an den Organträger als eine Gewinnabführung oder aber als eine Gewinnausschüttung anzusehen sei. Das FA hatte Letzteres angenommen und dementsprechend die Ausschüttungsbelastung hergestellt, und zwar für das Streitjahr 1992. Der betreffende Verschmelzungsgewinn war aber erst im März 1983 auf das Gesellschafter-Verrechnungskonto umgebucht worden.
Entscheidung
Der BFH ließ in seinem amtlich nicht veröffentlichten Urteil offen, ob die Ausschüttungsbelastung herzustellen sei. In jedem Fall dürfe dies erst im Jahre 1984 geschehen, mithin nicht schon im Streitjahr 1983. Weil es an einem entsprechenden Ausschüttungsbeschluss i.S. von § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG fehle, komme nur ein Fall des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG in Betracht: Der Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses entscheide.
Hinweis
1. Wird zwischen zwei Konzern-Gesellschaften eine Organschaft begründet und ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) abgeschlossen, dann kommt es eigentlich recht selten vor, dass neben der Gewinnabführung noch Gewinn der Organgesellschaft auszuschütten ist. Denkbar ist dies natürlich, z.B. bei vororganschaftlichen Gewinnen. Im Urteilsfall fragte sich in diesem Zusammenhang, wie es sich bei einem steuerfreien Verschmelzungsgewinn des Organs verhält. Das FA stellte diesen Gewinn neben den kraft EAV abzuführenden Organgewinn, sah in der Verbuchung auf dem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit gegenüber der Organträgerin folglich eine Gewinnausschüttung und wollte dafür die Ausschüttungsbelastung herstellen.
2. Der BFH hat über diese interessante Frage im Ergebnis nicht entschieden. Er macht aber eine wichtige Aussage dazu, wann bei einer – denkbaren und unterstellten – Gewinnausschüttung die Ausschüttungsbelastung herzustellen wäre: Es ist dies gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG der VZ, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Ausschüttung erfolgt. § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG findet keine Anwendung, weil es an einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss fehlt. Wichtig ist also: Der EAV ist kein solcher Beschluss. Im BMF-Schreiben vom 29.10.1997 (BStBl I 1997, 939, unter 1.b) und in den KStR 1995 (Abschn. 59 Abs. 4 Satz 4, 92 Abs. 3 Sätze 6 und 7) wird allerdings etwas anderes angenommen. Der BFH hat diese Sichtweise nunmehr verworfen (vgl. ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 20.3.2001, EFG 2001, 917, Aktenzeichen der Revision I R 51/01). In einschlägigen Fällen sollten Sie die mit der Herstellung der Ausschüttungsbelastung verbundene KSt-Erhöhung also nicht ohne weiteres hinnehmen, vielmehr zunächst überprüfen, ob das FA insoweit auch den richtigen Zeitraum zugrunde gelegt hat.
3.Wichtig ist außerdem: (1.) Der Zeitpunkt des Gewinnausweises beim Organträger und der Zeitpunkt des Gewinnabflusses beim Organ brauchen nicht übereinzustimmen. Dem Umstand, dass im Konzernzusammenhang "phasengleich" zu bilanzieren ist, kommt also keine Bedeutung zu. Und (2.) der Abschluss eines EAV bedeutet beim Empfänger keine Vorabverfügung über einen Gewinnanteil des Organs (s. dazu z.B. Abschn. 77 Abs. 9 KStR).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.01.2001, I R 103/99