Benjamin Krahmer, Dr. Thomas A. Degen
Kurzbeschreibung
Die Herstellung einer Website ist ein elementarer "Baustein" im IT-Business, da sie als Visitenkarte, Kommunikations-, Informations- und Vertriebsplattform fungiert. Rechtlich handelt es sich um einen Vertrag. Das Vertragsmuster geht von der Einzelanfertigung der Webseite aus. Da für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert, handelt es sich um AGB. Der Vertrag ist regelmäßig auf Veräußerung von Individual-Software bzw. die Bestellung eines entsprechenden Nutzungsrechts und Lizenzen gerichtet.
Das regelt der Vertrag
Ausgangssituation
Das Design und der Relaunch von Websites und Landingpages (wird zunehmend von professionellen Medien- und Design-Agenturen übernommen, welche Designleistungen und Programmierarbeit zu der komplexen Gesamtlösung der Internetpräsenz verbinden. Durch diese Kombination entsteht eine Vielzahl von Rechtsfragen, die aus dem allgemeinen Vertragsrecht und aus speziellen Rechtsgebieten wie insbesondere dem Urheberrecht herrühren. Soweit das Webdesign durch den Betreiber und Inhaber der Website selbst, z.B. im Wege der häufig anzutreffenden Baukastensysteme, vorgenommen wird, stellen sich die angesprochenen Fragen nicht mit gleicher Schärfe. Der Betreiber/Inhaber (Auftraggeber) folgt in diesem Fall den im "Baukasten", also der Erstellungssoftware, vorgegebenen Schritten und kann regelmäßig aus einem Reservoir des Anbieters wählen, für dessen rechtlichen Bestand der Anbieter (Auftragnehmer) verantwortlich ist.
Rechtlicher Hintergrund
Die wohl herrschende Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur verortet das Webdesign zutreffend vertragstypologisch nach werkvertragsrechtsrechtlichen Gesichtspunkten Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem technischen Vertragsgegenstand, der Leistungsbeschreibung, dem verobjektivierten Parteiwille und der konkreten Kundenerwartung, ein funktionierendes Werk zu erhalten. Diese Argumente sprechen ebenso für die Annahme des Werkvertragsrechts wie das gesetzliche Leitbild, wonach bei derartigen Auftragsarbeiten die §§ 631 ff. BGB Anwendung finden (vgl. wegweisend BGH, Urteil v. 4.3.2010, III ZR 79/09 (Internet-System-Vertrag).; Redeker, IT-Recht, 6. Aufl. 2017, Rn. 1114; Härting, Internetrecht, Rn. 476 ff.; ausführlich zu Web-Projekten und Website-Erstellungen Degen/Deister, IT- und Datenschutz-Compliance für Unternehmen, 2. Aufl. 2022, Kap. 6, S. 209 ff.).
Bei Verträgen und AGB für Webdesign-Leistungen ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere der Leistungsbeschreibung, welche aus dem abgenommenen Pflichtenheft, der Spezifikation, und dem Webseiten-Layout abzustimmen ist, besondere Bedeutung zukommt.
In der Praxis wird es von den Vertragsparteien mitunter als nicht wirtschaftlich angesehen, gerade bei kleineren Aufträgen mit begrenztem Budget, Spezifikationsarbeiten wie Lastenheft, Pflichtenheft und Webseiten-Layout zu erstellen. Ein Einsparen von Vorstellungen, Erwarten, Kommunikation und von einem klaren Vereinbaren von Vertragsbestandteilen führt nicht selten zu vermeidbaren, strittigen Auslegungsfragen, Konfekten, kostenpflichtigen Change Request-Auseinandersetzungen und enttäuschten Erwartungen.
Empfohlen wird demgemäß, möglichst konkret vertraglich festzuhalten, welche technischen, konzeptuellen und gestalterischen Funktionalitäten/Eigenschaften die Website aufweisen soll und wie der Workflow bei der Abnahme der Entwürfe, Tests, des Content Management Systems (CMS) zur Bedienung und Administration der Website und der Gesamtfertigstellung aussehen sollen. Streitvermeidend wirkt sich aus, die wesentlichen Positionen zu thematisieren und vertraglich auszugestalten.
Möglich ist grundsätzlich auch eine Unterteilung in verschiedene Projektphasen (z.B. Entwurf, Spezifikation, Pflichtenheft, Konzeptphase, Entwurfsphase, Fertigstellungsphase, Pflegephase). Dies dürfte sich tatsächlich jedoch nur bei eher größeren Projekten anbieten. Aus diesem Grunde wird mit der vorliegenden Gestaltung der AGB ein Mittelweg gewählt.
Zu den regelungsbedürftigen Positionen gehört es unter anderem, zu erörtern, ob der Auftraggeber eine Kopie des Quellcodes erhalten soll und ob ihm ein Exemplar des Bedienhandbuchs sowie eine Entwicklungsdokumentation übergeben wird. Dies ist in der Regel bereits rechtlich als Hauptleistungspflicht geschuldet, zumindest soweit kein ausdrücklicher Ausschluss im Vertrag erfolgt. Diese Positionen sind inhaltlich und technisch relevant für die Verwendbarkeit des Werks; in rechtlicher Hinsicht stellt sich die frage, ob diese Leistungen und Leistungspflichten im Rahmen von AGB wirksam abbedungen werden können.
Hinzuweisen ist insofern darauf, dass eine adäquate Dokumentation nach der Rechtsprechung ohne Vereinbarung geliefert werden muss. Das heißt, selbst wenn die Vertragsparteien nichts Besonderes vereinbart haben, gehört eine Anwendungs- oder Bedienungsanleitung und zwar mit Perpetuierungsfunktion zum Leistungsumfang. Denn durch die Dokumentation soll bereits vorhandenes Wissen des Benutzers erhalten bleiben und ergänzt werden und zudem das Nutzungswissen von der Lieferan...