FinMin Brandenburg, Erlaß v. 15.10.2009, 31 - S 7340 - 3/04
Der BFH hat mit Urteil vom 29.1.2009, V R 64/07 (BStBl 2009 II S. 682) entschieden, dass die Umsatzsteuer, die der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund der Istbesteuerung nach § 20 UStG vereinnahmt, auch dann eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist, wenn die Leistung bereits vor Verfahrenseröffnung ausgeführt wurde (vgl. Kurzinfo 12/2009 vom 19.5.2009, 31 – S 7340 – 3/04). Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer unter der Massesteuernummer anmelden und entrichten muss.
Beispiel 1:
Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde am 10.7.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzschuldner versteuert seine Umsätze zulässigerweise nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG). Für eine am 10.6.2009 (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ausgeführte umsatzsteuerpflichtige Leistung in Höhe von 10.000 EUR + 19 % Umsatzsteuer = 1.900 EUR wird das Entgelt vom Insolvenzverwalter am 10.8.2009 vereinnahmt.
Der Insolvenzverwalter hat den Umsatz im Monat August 2009 unter der Massesteuernummer anzumelden und die Steuer aus der Insolvenzmasse zu entrichten.
Mir sind Fälle bekannt geworden, in denen Insolvenzverwalter versuchen, durch einen Antrag auf Wechsel von der Istversteuerung (§ 20 UStG) zur Sollbesteuerung (§ 13 UStG) eine Belastung der Insolvenzmasse mit Masseverbindlichkeiten zu vermeiden. Der Antrag wird nicht nur für die Zukunft gestellt, sondern unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 10.12.2008, XI R 1/08 (BFH/NV 2009 S. 666) für zurückliegende Jahre, soweit noch keine formelle Bestandskraft eingetreten ist.
Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Anträge auf Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung können grundsätzlich auch im laufenden Insolvenzverfahren genehmigt werden. Die Genehmigung kann jedoch – entgegen dem BFH-Urteil vom 10.12.2008 a.a.O. – im laufenden Insolvenzverfahren nicht für zurückliegende Besteuerungszeiträume, die formal noch nicht bestandskräftig sind, erteilt werden. Eine Berufung auf das BFH-Urteil vom 10.12.2008 a.a.O. ist schon deshalb nicht durchgreifend, da die Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar sind. Darüber hinaus stehen einer rückwirkenden Genehmigung materiell-rechtliche Gründe entgegen. Denn durch einen Antrag auf „rückwirkende” Sollbesteuerung im Insolvenzverfahren geht es allein darum, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmte Umsatzsteuer für Leistungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt wurden, nicht als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO an den Fiskus abführen zu müssen. Dies ist mit den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 29.1.2009 a.a.O. nicht vereinbar, wonach der Insolvenzverwalter als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates tätig ist und dabei öffentliche Gelder im Interesse der Staatskasse vereinnahmt.
Ich bitte, Anträge auf „rückwirkende” Sollbesteuerung nicht zu genehmigen.
Wechselt der Insolvenzverwalter freiwillig von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung ist zu beachten, dass die Sollbesteuerung wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung stets ein volles Kalenderjahr umfassen muss (vgl. analog zur Istbesteuerung Abschnitt 254 Abs. 1 Satz 4 UStR).
Beispiel 2:
Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde am 10.7.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzschuldner versteuert seine Umsätze zulässigerweise nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG). Der Insolvenzverwalter möchte freiwillig zur Sollbesteuerung (§ 13 UStG) wechseln.
Der Wechsel zur Sollbesteuerung ist frühestens ab dem Besteuerungszeitraum 2010 möglich.
Im Übrigen führt ein Wechsel von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung nicht zwangsläufig zu einer rückwirkenden Besteuerung der Umsätze, die zum Zeitpunkt des Wechsels zwar ausgeführt, das Entgelt für die Leistung aber noch nicht vereinnahmt wurde. Vielmehr ist die Besteuerung erst in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (vgl. Abschnitt 182 Abs. 3 Satz 3 UStR mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 30.1.2003, V R 58/01, BStBl 2003 II S. 817). Maßgeblich bleibt, dass der Umsatz während der Geltung der Istbesteuerung ausgeführt wurde.
Beispiel 3:
Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde am 10.1.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzschuldner versteuert seine Umsätze zulässigerweise nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG). Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde am 15.11.2008 gestellt. Zum Zeitpunkt der Beantragung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzschuldner Forderungen aus steuerpflichtigen Leistungen von 50.000 EUR + 19 % Umsatzsteuer = 9.500 EUR, die erst im August des Jahres 2009 fällig werden. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts wurde am 25.11.2008 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter geht freiwillig zum 1.1.2009 von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung über.
Der Wechsel von der Istbesteuerung zur Sollbesteueru...