Leitsatz
Grundsätzlich ist es zulässig, auch nachträglich von der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG überzugehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraumes eine Eröffnungsbilanz aufgestellt hat.
Sachverhalt
Im Jahr 1999 reichte der freiberuflich tätige Kläger eine Gewinnermittlung ein, die zum Teil als Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und zum Teil als Jahresabschluss bezeichnet ist. Eine Eröffnungs- oder sonstige förmliche Endbilanz enthielten die eingereichten Unterlagen nicht. Die Bestandswerte waren lediglich aus einer Übersicht der sonstigen Konten, u.a. mit den Positionen ‚sonstige Forderungen’ und Verbindlichkeiten sowie Materialbestand.
Bei Anwendung des § 4 Abs. 1 EStG für das Jahr 1999 hätte sich für den Kläger ein wesentlich niedrigerer Gewinn ergeben. Das Finanzamt erkannte jedoch diese Gewinnermittlungsart nicht an und setzte den sich aus der Einnahmeüberschussrechnung ergebenden höheren Gewinn an. Der Kläger berief sich darauf, dass er bei der Erstellung des Jahresabschlusses 1999 versehentlich eine falsche Einstellung gewählt habe und reichte den Jahresabschluss aufgrund der richtigen Programmbedienung nach. Hiernach ergab sich im Hinblick auf die Werte kein Unterschied. Da das Finanzamt kein Einsehen hatte, beschritt der Kläger den Finanzgerichtsweg.
Entscheidung
Das Gericht stellt an den Übergang von der Einnahmeüberschussrechnung zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG hohe Anforderungen. Zu Beginn eines Jahres könne der Kläger, der als Freiberufler nicht buchführungspflichtig ist, freiwillig zum Bestandsvergleich übergehen. Unabdingbar hierfür ist allerdings die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz. Auch der Jahresabschluss muss eine Bestandsaufnahme nach Aktiva und Passiva enthalten, sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung. Beides konnte das Gericht bei den ursprünglich vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht erkennen. Damit konnte keine Betätigung des Klägers festgestellt werden, die eindeutig den Willen zum Übergang zum Bestandsvergleich manifestierte. Nachgereichte Unterlagen, insbesondere im Rechtsmittelverfahren, können an der ursprünglichen Wahl des Steuerpflichtigen nichts mehr ändern.
Hinweis
Die Wahl der Gewinnermittlungsart kann für bedeutende Steuerstundungseffekte sorgen. Deshalb ist auch für das Veranlagungsverfahren von existenzieller Bedeutung, welche Gewinnermittlungsart der Steuerpflichtige - zulässigerweise - wählt. Dies muss eindeutig manifestiert sein. Würde Steuerpflichtigen erlaubt sein, eine Gewinnmischberechnung mit Elementen aus dem Bestandsvergleich und der Einnahmeüberschussrechnung einzureichen, so stünde ihnen im weiteren Verfahren stets die Möglichkeit offen, auf die eine oder andere Gewinnermittlungsmethode umzuschwenken. Wahlrechte im Steuerrecht müssen jedoch eindeutig ausgeübt werden. Dem Urteil ist daher insgesamt beizupflichten. Da zu dieser Rechtsfrage ersichtlich noch keine eindeutige BFH-Rechtsprechung vorlag, wurde die Revision zugelassen. Aus den genannten Gründen halte ich sie für wenig aussichtsreich.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 16.06.2004, 11 K 6986/02