Leitsatz

Die GmbH-Anteile von Eltern und volljährigen Kindern können für die Frage des Vorliegens einer personellen Verflechtung für eine Betriebsaufspaltung nicht zusammengerechnet werden.

 

Sachverhalt

Der A war bisher Alleingesellschafter der A-GmbH. Die A-GmbH war das Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. In 2001 hat A 50 % seiner GmbH-Anteile unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Das Finanzamt ging damit wegen Wegfalls der personellen Verflechtung von einer Betriebsaufgabe aus. Die von A angeführte GbR zwischen ihm und seinem Sohn ließ das Finanzamt nicht gelten.

 

Entscheidung

Auch das FG kommt zum Ergebnis, dass die Übertragung des 50 %igen Anteils an der Betriebs-GmbH auf den Sohn zum Wegfall der personellen Verflechtung führt. Es tritt damit das Ende der Betriebsaufspaltung und eine Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 16 Abs. 3 EStG ein. Denn eine Zusammenrechnung der Anteile des A und der Anteile seines Sohns kommt entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht (BFH, Urteil v. 26.07.1984, IV R 11/81, BStBl 1984 II S. 714).

Auch wird die konkludente Gründung einer GbR zwischen A und seinem Sohn verneint. So waren keine Rechtsbeziehungen zwischen der GmbH und einer GbR gegeben; insbesondere war die behauptete GbR nicht zur Nutzung der Grundstücke berechtigt. Es lag auch kein entsprechender Mietvertrag zwischen einer GbR und der GmbH vor. Damit konnte der GmbH-Anteil auch nicht zu Buchwerten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG in ein Sonderbetriebsvermögen bei der GbR übergegangen sein.

Auch ein späterer "Rettungsversuch" mit einer Rückübertragung eines 2 %igen Anteils auf den A ändert an den eingetretenen Rechtsfolgen nichts mehr. Vielmehr erfolgt damit eine Neubegründung einer Betriebsaufspaltung.

 

Hinweis

Das FG hat darin keinen Fall mit grundsätzlicher Bedeutung gesehen und deshalb die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wurde Beschwerde erhoben (Az.: BFH X B 111/11).

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 11.05.2011, 14 K 4139/07

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