Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Die Umsätze einer privaten Schwimmschule aus Kursen im außerschulischen und freizeitbezogenen Bereich sind nach einem Urteil des FG Münster umsatzsteuerpflichtig. Nur der ergänzende Schulsport bleibt steuerfrei.
Sachverhalt
Ein Lehramtsstudent betrieb eine Schwimmschule und bot verschiedene Schwimmkurse und Wassergymnastik an. Nachdem die Bezirksregierung ihm bescheinigt hatte, dass seine Schwimmkurse "Anfänger", "Fortgeschrittene", "Bronze", "Silber" und "Kraulen als 2. Schwimmart"im Rahmen der Schulsportergänzung ordnungsgemäß auf einen Beruf bzw. eine öffentlich-rechtliche Prüfung vorbereiten, stufte das Finanzamt die Umsätze als umsatzsteuerfrei ein.
Vor dem FG Münster war jetzt allerdings noch strittig, ob auch die Umsätze aus den außerschulischen bzw. freizeitbezogenen Kursen wie "Babyschwimmen", "Kleinkinderschwimmen", "Aquajogging", "Aqua-Fitness" und "Erwachsenenschwimmen" steuerfrei sind.
Entscheidung
Das FG urteilte, dass für diese Umsätze keine Umsatzsteuerbefreiung greift. Die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG) scheidet aus, da die Kurse keiner wissenschaftlich anerkannten Heilmethode folgten, sondern lediglich dem besseren Allgemeinbefinden dienten. Auch fehlte es dem Lehramtsstudenten an der erforderlichen berufsfachlichen Qualifikation. Zwar kann ein entsprechender Qualifikationsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass die Krankenkassen die Kurskosten übernehmen. Eine Kostenübernahme auf freiwilliger Basis - wie im Urteilsfall von einigen Kassen zugesagt - genügte dem FG jedoch nicht als Qualifikationsnachweis.
Auch die unionsrechtlich vorgesehene Steuerbefreiung für Dienstleistungen der Sozialfürsorge (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL), die der deutsche Gesetzgeber im Übrigen ab 2009 in § 4 Nr. 16 UStG aufgenommen hat, greift im vorliegenden Fall nicht. Denn die Schwimmschule ist hinsichtlich der strittigen Umsätze nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt.
Ferner kommt keine Umsatzsteuerbefreiung für Ersatz- und Ergänzungsschulen in Betracht, da die Schwimmschule keine Bescheinigung über die Einordnung als ein solches Institut vorlegen konnte.
Die Steuerbefreiung für selbstständige Lehrer (§ 4 Nr. 21 b UStG) scheidet ebenfalls aufgrund einer fehlenden Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde aus.
Ohne Erfolg beruft sich der Schwimmschulbetreiber zudem auf die Steuerbefreiung für Veranstaltungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 22 UStG), da er als privatwirtschaftliches Unternehmen nicht unter den begünstigten Personenkreis fällt.
Hinweis
Das Urteil bietet einen guten Überblick über die geltenden Umsatzsteuerbefreiungen im medizinischen, sozialen und unterrichtenden Bereich, auch wenn der Betreiber mit dieser Entscheidung aus steuerlicher Sicht "baden ging".
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 13.12.2011, 15 K 1041/08 U