Jean Bramburger-Schwirkslies
Google hat seinen Unternehmenssitz in Irland und stellt an Unternehmer bei Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers eine Nettorechnung an diese. In diesem Fall ist die Umsatzsteuer zu den Werbungskosten beim Unternehmer auf das Konto "Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %" 1787 (SKR 03) bzw. 3837 (SKR 04) zu buchen. Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %" 1577 (SKR 03) bzw. 1407 (SKR 04). Dieses Verfahren wird Reverse-Charge-Verfahren oder Übergang der Steuerschuldnerschaft.
Die Werbekosten richten sich nach der Zahl des Anklickens der Werbung
Sie können für Ihre Werbung auch Google nutzen. Neben dem klassischen Schalten von Werbeanzeigen, haben Sie über Google Ads die Möglichkeit direkt die Kunden anzusprechen, die auf Google-Suche oder Google-Maps nach Unternehmen Ihrer Branche oder bestimmten Themen/Produkten, die auch Ihr Unternehmen anbietet, suchen. Ihre Werbeanzeige wird den Usern direkt dann angezeigt, wenn diese bei Google nach dem Unternehmen, der Branche oder von Ihnen angebotene Produkte suchen. Kosten für diese Form der Werbung entstehen dem Unternehmen i. d. R. erst mit Klick auf Ihre Unternehmensseite oder dem Anruf des potentiellen Kunden bei Ihnen.
Für die Werbung mit Google Ads legen Sie regelmäßig ein Konto an. Bei dessen Erstellung sind auch Angaben über den Kontotyp (Organisation oder Privatperson), den Verwendungszweck des Kontos sowie den Steuerstatus zu tätigen. Diese Angaben bestimmen später über den Umsatzsteuerausweis in den Rechnungen von Google-Ads und sollten daher genauestens durchgeführt werden. Sie können nach der sogenannten Abrechnungsregistrierung nämlich nicht mehr geändert werden.
Die Schaltung einer Werbeanzeige geschieht aus geschäftlichen Zwecken. Da Google mit Sitz in Irland leistender Unternehmer ist – Google erbringt eine sonstige Leistung im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG als im Ausland ansässiger Unternehmer –, schulden Sie als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 UStG.
Mit anderen Worten: Google stellt Unternehmern keine Umsatzsteuer in Rechnung. Wenn Sie die Rechnung (netto ohne Umsatzsteuer) erhalten, sind Sie verpflichtet, diese bei Ihrem zuständigen Finanzamt anzumelden. Sie können allerdings als zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer die Umsatzsteuer gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen.
Google-Werbeanzeige
Unternehmer Hans Groß hat bei Google Ads eine Werbeanzeige in Auftrag gegeben. Hans Groß hat mit Google eine monatliche Obergrenze von 500 EUR festgelegt. Diese wird erreicht, da es sich um ein neuwertiges Produkt handelt.
Buchungsvorschlag:
SKR 03/04
4600/6600 |
Werbekosten |
500 |
an |
1200/1800 |
Bank |
500 |
1577/1407 |
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % |
95 |
an |
1787/3837 |
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % |
95 |
Achtung bei Werbeaktionen im Internet!
Insbesondere bei Werbeaktionen im Internet sollten Unternehmer vorab prüfen, wie die Abrechnungsmodalitäten der einzelnen Anbieter/Plattformen sind und die umsatzsteuerlichen Auswirkungen. In Abhängigkeit vom Unternehmenssitz des jeweiligen Anbieters kann es hier zu abweichenden Steuerauswirkungen kommen. Insbesondere die Leistungserbringung von Anbietern wie Google, Facebook und Co. mit Sitz im EU-Ausland kann eine Anmeldepflicht der Umsatzsteuer für den Leistungsempfänger in Deutschland mit sich bringen.