Jean Bramburger-Schwirkslies
Zur steuerlichen Einordnung für Umlackierungen muss zwischen folgenden Möglichkeiten differenziert werden:
- Möglich ist die Aktivierung der Umlackierungskosten als eigenständiges Wirtschaftsgut.
- In Betracht kommen könnte die Annahme als Teil der Anschaffungskosten.
- Und letztlich steht die Möglichkeit des sofortigen Betriebsausgabenabzugs zur Diskussion.
6.1 Lackierung kein eigenständiges Wirtschaftsgut
Durch die Lackierung und Beschriftung werden keine eigenständigen Wirtschaftsgüter hergestellt, die gesondert abzuschreiben wären. Zwar ist der Begriff des Wirtschaftsguts weit gefasst. Er umfasst Sachen, Rechte und tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, i. d. R. eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können.
Davon abzugrenzen sind unselbstständige Teile, die wertbildenden Faktoren, wie z. B. Geschäftswert bildende Rechtsreflexe und Nutzungsvorteile eines Wirtschaftsguts. Die selbstständige Bewertbarkeit bestimmt sich nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang, nach dem Grad der Tätigkeit einer evtl. vorgenommenen Verbindung, nach dem Zeitraum, auf den die Verbindung und gemeinsame Nutzung angelegt sind, sowie nach dem äußeren Erscheinungsbild.
Der Begriff des eigenständigen Wirtschaftsguts setzt also u. a. dessen selbstständige Verwertbarkeit bzw. Bewertbarkeit voraus.
Werbelackierungen bzw. Werbebeschriftungen auf Fahrzeugen sind jedoch weder selbstständig verwert- noch bewertbar. Denn sie können nicht von den betreffenden Fahrzeugen entfernt werden, um sie einem Dritten zu überlassen.
Auch eine selbstständige Bewertbarkeit ist nicht gegeben. Denn die Umlackierungen und Beschriftungen erfolgen zu Werbezwecken. Losgelöst von den betreffenden Fahrzeugen können sie jedoch ihre Werbewirksamkeit nicht entfalten.
6.2 Kosten für Lackierungen sind kein Teil der Anschaffungskosten
Nach § 255 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Anschaffungsnebenkosten.
Ein Vermögensgegenstand ist betriebsbereit, wenn er entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Zu den Anschaffungskosten zählen daher die Aufwendungen, die erforderlich sind, um das Wirtschaftsgut bestimmungsgemäß nutzen zu können. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass grundsätzlich der Erwerber den Zweck des Wirtschaftsguts bestimmt. Mit anderen Worten: Der Erwerber bestimmt, in welcher Weise das Wirtschaftsgut genutzt werden soll.
Zweck bedeutet nicht nur, dass das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften im Rahmen einer bestimmten Einkunftsart genutzt werden soll, mithin betriebsbereit wäre, wenn es dafür überhaupt einsetzbar ist. Zweck bedeutet vielmehr die konkrete Art und Weise, in der der Erwerber das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart nutzen will.
Auch im Fall der Anschaffung von Anlagegütern zählen sämtliche anlässlich des Erwerbs und in Zusammenhang mit ihm entstandene Kosten bis zur Betriebsbereitschaft des angeschafften Gegenstands zu den Anschaffungskosten.
Bei den Lackierungen und Beschriftungen ist das Tatbestandsmerkmal der Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand nicht erfüllt. Denn die Betriebsbereitschaft eines Vermögensgegenstands ist dann zu bejahen, wenn er entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann.
Die Lackierungen und Beschriftungen dienen allgemeinen Werbezwecken. Sie dienen weder der Nutzung der Fahrzeuge zum Güter- oder Personentransport noch wurde der Standard der einzelnen Fahrzeuge gehoben. Die Fahrzeuge wurden nicht durch die einheitlichen Lackierungen und Beschriftungen in den Zustand der Betriebsbereitschaft versetzt. Mithin gehören die betreffenden Aufwendungen nicht zu den Anschaffungskosten der Fahrzeuge.
Schönheitsreparaturen und Instandsetzungen keine Anschaffungskosten
Der BFH hat in seinem Urteil vom 12.9.2001 auch nicht alle zwischen Erwerb und der erstmaligen Nutzung des Wirtschaftsguts im Rahmen der Einkunftsart vom Erwerber nach dessen Belangen vorgenommenen Aufwendungen zu den Anschaffungskosten gerechnet. Er hat vielmehr Fallgruppen nach objektiven Kriterien gebildet und bspw. Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Gegenständen und Einrichtungen von den Anschaffungskosten ausgenommen.
6.3 Es liegen bei Beschriftungen und Lackierungen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vor
Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht München mit Urteil vom 10.5.2006.
Nach Auffassung der Münchner Finanzrichter verfolgte das betreffende Unternehmen mit den firmentypischen Beschriftungen und Lackierungen reine Werbezwecke. Neben den obigen Erwägungen sprachen nach Auffassung des Finanzgerichts für die Möglichkeit des sofortigen Betriebsausgabenabzugs auch die verhältnismäßig geringen ...