rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für die erstmalige Umlackierung und Beschriftung von Fahrzeugen und Maschinen des Anlagevermögens zu Werbezwecken
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für die Umlackierung und Beschriftung von Fahrzeugen und Maschinen des Anlagevermögens zu Werbezwecken führen auch dann nicht zu aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern sind sofort abziehbare Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige diese Aufwendungen einheitlich bei allen seinen Maschinen und Fahrzeugen vornimmt, bevor er sie für die betrieblichen Zwecke zum Einsatz bringt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1
Tenor
1. In Abänderung der geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 1999 und 2000 jeweils vom 19. Februar 2003 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2004 werden die Einkommensteuern für 1999 auf 8.418,93 EUR, für 2000 auf 19.361,60 EUR sowie die Gewerbesteuermessbeträge für 1999 auf 2.208,78 EUR und für 2000 auf 5.266,31 EUR herabgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Lackierung und Beschriftung von Fahrzeugen und Maschinen des Anlagevermögens nur in Höhe der Abschreibungen für Abnutzung (AfA) oder sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Der Kläger, der zusammen mit der Klägerin für die Streitjahre (1999 und 2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, betreibt ein Einzelunternehmen u.a. zur Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal. Den Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –). Die für den Betrieb angeschafften Fahrzeuge und Maschinen lässt er üblicherweise einheitlich in einem firmentypischen Rot lackieren und mit der Firmenaufschrift versehen. Ebenso ist er in 1999 mit dem Tieflader … sowie einer 35-m-Lkw-Bühne und in 2000 mit dem Sattelauflieger … verfahren. Die Kosten hierfür betrugen in 1999 insgesamt 3.250 DM und in 2000 1.900 DM. Der Kläger hatte diese Kosten ursprünglich in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung rechnete der Beklagte (das Finanzamt – FA –) diese Kosten zu den Anschaffungskosten und ließ nur noch die AfA zum Abzug zu (degressive AfA in Höhe von 30 %, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 5 Jahre). Dadurch erhöhten sich in den nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden vom 19. Februar 2003 die Einkünfte bzw. der Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb für 1999 um 2.762 DM und für 2000 um 104 DM. Wegen der Berechnung der AfA wird auf den Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts … vom 30. Dezember 2002 Bezug genommen (Textziffern 1.6 und 1.7). Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2004).
Mit der vorliegenden Klage halten die Kläger an ihrer Ansicht fest, die streitigen Aufwendungen für die Lackierungen und Beschriftungen seien nicht zusammen mit den Anschaffungskosten der jeweiligen Maschinen bzw. Fahrzeuge zu aktivieren. Diese seien auch ohne die firmentypische Farbe und Beschriftung voll funktionstüchtig. Es handle sich bei den Lackierungen und Beschriftungen ebenfalls nicht um selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, so dass auch keine eigenständige Abschreibung erfolgen könne. Ferner liege die tatsächliche Nutzungsdauer der Beschriftungen unter zwei Jahren. Aufgrund von Beschädigungen seien nach ein bis zwei Jahren die Beschriftungen aller Fahrzeuge einmal ausgetauscht worden.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung der geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 1999 und 2000 jeweils vom 19. Februar 2003 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2004 die Einkünfte bzw. den Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb für 1999 um 2.762 DM und für 2000 um 104 DM zu vermindern und die Einkommensteuern sowie die Gewerbesteuermessbeträge entsprechend niedriger festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es vertritt die Ansicht, die angeschafften Fahrzeuge würden erst durch die spezielle Lackierung und die Anbringung der Firmenbeschriftung für die vom Kläger konkret gewollte Art und Weise der Nutzung fertig gestellt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 12. September 2001 IX R 52/00, BStBl II 2003, 574). Die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zu den Bilanzansätzen für die jeweiligen Fahrzeuge und Transportmittel sei für die Aktivierungspflicht nicht ausschlaggebend. Ebenso sei eine eigenständige Abschreibung der streitigen Aufwendungen als Herstellungsaufwand möglich. Bei der einheitlichen Lackierung und Beschriftung handle es sich nämlich um eine über mehrere Kalenderjahre wirksame Werbemaßnahme. Da die Dauer der Werbung von der Nutzungsdauer des entsprechenden Fahrzeugs abhänge, könne eine gemeinsame Aktivierung und Abschreibung über 5 Jahre vorgenommen werden. Soweit die Beschriftungen oder Lackie...