Aufwendungen berufstätiger Eltern hierfür sind keine Werbungskosten. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind jedoch steuerfrei.[1] Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt oder nicht eingeschult sind. Zum Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" hat sich das BMF[2] geäußert.

[2] BMF, Schreiben v. 5.2.2020, IV C 5 – S 2334/19/10017, BStBl 2020 I S. 222.

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