Steuerberatungskosten[1] sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen. Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i. H. v. 50 % den Werbungskosten zugeordnet werden. Aus Vereinfachungsgründen wird der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 EUR im Veranlagungszeitraum gefolgt.[2]

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