Die steuerliche Behandlung von Versicherungsbeiträgen hängt insbesondere vom Anlass der Versicherung sowie von dem versicherten Risiko ab. Beiträge zu Versicherungen, mit denen private Risiken abgesichert werden oder Kapital angesammelt werden soll, gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind allenfalls gem. § 10 EStG als Sonderausgaben abziehbar, z. B. Kranken-, Arbeitslosen-, Lebens- und Haftpflichtversicherungen. Arbeitnehmer, die die tatsächlichen Kfz-Kosten ermitteln, können die Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie zu einer etwaigen Kfz-Rechtsschutzversicherung (anteilig) bei der Berechnung berücksichtigen. Beiträge zur kombinierten Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung sind i. H. d. beruflichen Anteils als Werbungskosten abziehbar, wenn eine Aufteilung möglich ist. Gleiches gilt für Reisegepäckversicherungen.[1] S. "Unfallversicherungsbeiträge".

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