Für vorweggenommene Werbungskosten hat sich der Begriff "vorab entstandene Werbungskosten" eingebürgert. Dies sind Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer bereits vor oder mit Beginn seiner auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit entstehen. Sie werden zum Werbungskostenabzug anerkannt, wenn ein ausreichend klarer Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht. Ein Abzug kommt von dem Zeitpunkt an in Betracht, in dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte zu erzielen, endgültig gefasst und später nicht wieder aufgegeben worden ist. Steht dies fest, hängt die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht davon ab, dass der Arbeitnehmer später entgegen seinen Planungen tatsächlich keine Einnahmen erzielt. Nutzt ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so kann er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer regelmäßig nur geltend machen, wenn und soweit ihm der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde.
Ein Werbungskostenabzug ist nicht möglich, soweit dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen von einem Unternehmen oder durch staatliche Förderungsmaßnahmen (steuerfrei) ersetzt worden sind.
Kommt es nicht zu Einnahmen, werden an den Nachweis des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Aufwendungen mit den erstrebten künftigen Einnahmen besonders strenge Anforderungen gestellt.
Bei arbeitslosen Steuerpflichtigen wird außerdem verlangt, dass sie dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen.
Das Finanzamt prüft den engen wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang auch dann besonders sorgfältig, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein längerer zeitlicher Zwischenraum liegt. Diese Frage wird insbesondere bei Fortbildungskosten immer wieder streitig. Hier muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Fortbildungskosten in der Absicht getätigt wurden, eine besser bezahlte Stellung zu erhalten oder um einer möglichen Arbeitslosigkeit vorzubeugen, etwa durch das Erlernen von insbesondere berufsspezifischen Kenntnissen einer Fremdsprache oder durch Vorbereitung eines Handwerksgesellen auf die Meisterprüfung.
Entsprechendes gilt für Aufwendungen während der Elternzeit.
Werbungskostenabzug während der Elternzeit
Einer Lehrerin erwachsen während ihrer Elternzeit Aufwendungen für Fachliteratur, Besorgungsfahrten und für das häusliche Arbeitszimmer in Bezug auf ihre Weiterbeschäftigung als Lehrerin nach Beendigung der Elternzeit. Die Aufwendungen sind abziehbar, auch wenn mit Einnahmen erst nach einem längeren Zeitraum zu rechnen ist.
Dem Abzug von Werbungskosten, die im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis entstehen, steht es nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld oder sonstige, für seinen Unterhalt bestimmte steuerfreie Leistungen erhält. Wirken sich die Werbungskosten mangels eines Einnahmeüberschusses nicht aus, kommt ein Verlustabzug in Betracht.