Der Begriff "Werbungskosten" ist deckungsgleich mit dem Begriff "Betriebsausgaben" in § 4 Abs. 4 EStG.[1] Werbungskosten sind deshalb alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind.

Veranlassung i. d. S. liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Zwischen Einnahmen und Aufwendungen muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen.[2] Ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang soll ausreichen.[3] Das auslösende Moment für die Aufwendungen muss bei wertender Beurteilung nachweislich der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen sein. So sind z. B. Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Darlehensmittel entweder der Erwerbs- oder der Privatsphäre zuzurechnen. Zinsen für eine einheitliche Kaufpreisschuld zum Erwerb eines teils betrieblich, teils privat genutzten Grundstücks sind im Verhältnis des betrieblich zum privat genutzten Teils aufzuteilen.[4] Fremdmittel können auch gezielt dem vermieteten Teil zugeordnet werden. Der Steuerpflichtige kann so die volle Abziehbarkeit der für diese Darlehen anfallenden Zinsen erreichen. Entscheidend kommt es darauf an, ob das Darlehen tatsächlich zur Finanzierung des Erwerbs des Gebäudeteils eingesetzt wird, d. h., ob das Auszahlungsverhalten mit der objektiv erkennbaren Zuordnung des Darlehens übereinstimmt. Eine gesonderte Zurechnung kommt nicht in Betracht, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto an den Veräußerer überwiesen wird und sich auf diesem Konto Eigen- und Fremdkapital vermischt haben.[5] Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag werden als Werbungskosten angesehen.[6]

Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass die Aufwendungen mit bestimmten Einnahmen i. S. d. § 8 EStG wirtschaftlich zusammenhängen. Aufwendungen, mit denen lediglich irgendeine unbestimmte Einkunftsart erstrebt wird, fallen nicht unter den Werbungskostenbegriff.

Es ist ohne Bedeutung, aus welchen Mitteln die Aufwendungen bestritten werden. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist nur, dass Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Auch unfreiwillige Ausgaben sowie zwangsläufige Aufwendungen, denen sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann, können Werbungskosten sein.[7]

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