Leitsatz
Kosten für eine Auslandsreise eines Lehrers zur Vorbereitung einer Schulpartnerschaft können für den Zeitraum, für den die vorgesetzten Behörden den Lehreraustausch genehmigt haben, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sein.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Lehrerin für Fremdsprachen. Im Rahmen einer Partnerschaft mit einer ausländischen Schule hat sie an einem von dem Schulministerium genehmigten Lehreraustausch für die Zeit vom 17.6. bis 13.7.2002 teilgenommen und war in dieser Zeit voll in das Unterrichtsgeschehen der Partnerschule integriert. Danach unternahm sie eine Rundreise durch das Gastland. Das Finanzamt hat die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für die Reise nicht anerkannt, da die Lehrerin nicht nachgewiesen habe, dass die Verfolgung privater Interessen bei der Reise nahezu ausgeschlossen gewesen sei. Im Klageverfahren begehrt die Lehrerein neben dem Abzug der Reisekosten auch die Berücksichtigung des von ihr an den Austauschlehrer weitergeleiteten Reisekostenzuschusses.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG sind die Flug- und Medikamentenkosten sowie der pauschale Verpflegungsmehraufwand für die Zeit vom 17.6. bis 13.7.2002 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Reise der Klägerin lag ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde: der vom Ministerium befürwortete Lehreraustausch für die Zeit vom 17. Juni bis 13. Juli 2002. Es handelte sich hierbei unstreitig um regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin unter Fortzahlung der Bezüge. Die im Anschluss an die genehmigte Reise unternommene private Rundreise durch das Gastland beeinträchtigt die berufliche Veranlassung der vorangegangenen Dienstreise nicht, da die Verfolgung privater Interessen nicht den Schwerpunkt der Gesamtreise bildet. Zuschüsse zu den Reisekosten des Austauschlehrers sind nicht ausschließlich beruflich veranlasst und unterliegen daher dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Hinweis
Die NZB des Finanzamtes war erfolgreich. Der BFH muss nun in dem Verfahren VI R 38/08 die Frage klären, in welcher Höhe Aufwendungen einer Auslandsreise als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind, wenn die Reise in einen ausschließlich beruflichen Teil und in einen privaten Teil aufgeteilt werden kann.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 29.08.2007, 10 K 3758/04