Leitsatz
Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 EStG
Sachverhalt
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute, die in den Streitjahren (2007 und 2008) nichtselbstständig tätig waren. 2007 bezogen sie eine im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im selben Haus, jedoch auf einer anderen Etage und räumlich nicht mit der selbstgenutzten Wohnung verbunden, erwarben sie eine weitere – kleinere – ebenfalls im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehende Wohnung, die von der Klägerin ausschließlich beruflich genutzt wurde. Die Darlehen zum Erwerb dieser Wohnung nahmen die Kläger gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen Konto. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre begehrte die Klägerin die Berücksichtigung der gesamten Kosten für die Arbeitswohnung als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das FA berücksichtigte die sog. nutzungsorientierten Aufwendungen (Energiekosten, Wasser) in voller Höhe. Die sog. grundstücksorientierten Aufwendungen (insbesondere AfA und Schuldzinsen) erkannte das FA lediglich i.H.v. 50 % entsprechend dem Miteigentumsanteil der Klägerin an. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.6.2014, 11 K 11055/11, Haufe-Index 8663760).
Entscheidung
Die Revision der Kläger hat der BFH aus den in den Praxis-Hinweisen ausgeführten Gründen als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
1. Im Streitfall hat das FG die von der Klägerin beruflich genutzte Wohnung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Typus des "Arbeitszimmers" zugeordnet. Die Klägerin nutzte die Wohnung ausschließlich für ihre berufliche Tätigkeit. Auch die Einordnung als außerhäusliches Arbeitszimmer ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Arbeitswohnung ist nicht in die in der anderen Wohnung befindlichen privat genutzten Räumlichkeiten einbezogen und auch nicht mit der Privatwohnung als gemeinsame Wohneinheit verbunden. Vielmehr handelt es sich um räumlich voneinander getrennte Eigentumswohnungen, wobei sich die Arbeitswohnung in einem anderen Stockwerk des Mehrfamilienhauses befindet und nur über das allgemein genutzte Treppenhaus erreichbar ist. Damit unterfallen die Aufwendungen der Klägerin nicht der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
2. Gleichwohl begegnen die vom FA vorgenommenen Kürzungen der geltend gemachten Aufwendungen (insbesondere AfA und Schuldzinsen) keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind nicht der Abzugsbeschränkung, sondern dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin die grundstücksorientierten Aufwendungen für die streitbefangene Wohnung lediglich in Höhe ihres Miteigentumsanteils von 50 % getragen hat.
a) Sind Eheleute Miteigentümer eines Grundstücks und errichten sie hierauf ein Gebäude oder erwerben sie – wie im Streitfall – eine Eigentumswohnung zu Miteigentum, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat, und zwar unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beitrug. Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewandt, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen (BFH, Urteil vom 20.9.1990, IV R 300/84, BStBl II 1991, 82; BFH, Urteil vom 12.2.1988, VI R 141/85, BStBl II 1988, 764; BFH, Beschluss vom 23.8.1999, GrS 2/97, BFH/NV 2000, 134).
b) Demgemäß sind auch die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für eine solche Wohnung, soweit sie grundstücksorientiert sind (z.B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten, s. BFH, Beschluss vom 23.8.1999, GrS 2/97, a.a.O.), nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar. Denn die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden und von diesem getragenen Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen. Sie werden vielmehr im eigenen Interesse auf den eigenen Miteigentumsanteil geleistet.
Kein sog. Drittaufwand
Die anteilig auf den Kläger entfallenden Aufwendungen sind auch nicht als sog. Drittaufwand bei der Klägerin als Werbungskosten zu berücksichtigen. Denn der Kläger hat der Klägerin mit der Zahlung der anteiligen Anschaffungskosten für die Wohnung und der Schuldzinsen nichts im Wege des abgekürzten Vertrags- oder Zahlungswegs zugewandt, sondern diese als Erwerber, Miteigentümer und D...