Leitsatz
Auch im Falle des abgekürzten Vertragswegs sind Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zurechenbar, wenn der Dritte für den Steuerpflichtigen die geschuldete Zahlung leistet.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte den Abzug von Handwerkeraufwendungen im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte. Die Mutter des Klägers hatte nach Rücksprache mit dem Kläger Handwerker zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen beauftragt und die Rechnungen bezahlt. Die Finanzbehörde lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab, da der Handwerkerauftrag nicht vom Kläger erteilt wurde und verwies insoweit auf den Nichtanwendungserlass des BMF v. 9.8.2006 (Az: IV C 3 S 2211 - 21/06).
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt und erteilte der Rechtsauffassung des BMF eine Absage. Aufwendungen sind nicht nur im Fall der Abkürzung des Zahlungswegs dem Steuerpflichtigen zurechenbar, sondern ebenso, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet. Auch im Fall des abgekürzten Vertragswegs wendet der Dritte dem Steuerpflichtigen Geld zu und bewirkt dadurch zugleich dessen Entreicherung, indem er mit der Zahlung an den Leistenden den Vertrag erfüllt. Durch den Verzicht der Mutter auf die Rückforderung der Beträge vom Kläger hat sie ihm diese zugewendet, die Beträge stellen insoweit Aufwand des Klägers dar. Wirtschaftlich betrachtet mache es keinen Unterschied, ob die Mutter dem Kläger das Geld erst schenkt oder sie ihm das Geld durch die Überweisung an die Handwerker zuwendet. Dies gelte insbesondere, weil es ansonsten eine Frage der steuerlichen Vorbildung und des dadurch beeinflussten Sachvortrags ist, ob Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Hinweis
Die Entscheidung des FG ist begrüßenswert und wurde in der Revision bestätigt (BFH, Urteil v. 15.1.2008, IX R 45/07). Thematisch betrifft das Urteil die Abgrenzung zwischen nicht abzugsfähigem Drittaufwand und abzugsfähigem Eigenaufwand des Steuerpflichtigen. Der Aufwand der Dritten liegt hierbei alleine in der Zuwendung an den Steuerpflichtigen (Zuwendungsgedanke), wobei der Steuerpflichtige dann selbst keinen Drittaufwand geltend macht, sondern einen durch seine Einkünfteerzielung veranlassten Eigenaufwand.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 09.07.2007, 2 K 243/06