Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland sind steuerlich abzugsfähig, wenn eine private Veranlassung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch für Sprachkurse in einem Touristikgebiet außerhalb der EU.
Sachverhalt
Der Kläger war Steward und wollte sich als Chefsteward qualifizieren. Dies erforderte Sprachkenntnisse in Englisch und einer weiteren Fremdsprache. Im Frühjahr 2005 nahm er im Rahmen eines Bildungsurlaubs an einem Spanischkurs an einer anerkannten Sprachschule in Cancun/Mexico teil und beantragte dafür in seiner Steuererklärung einen Werbungskostenabzug von ca. 700 EUR. Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, die Aufwendungen seien nicht ausschließlich beruflich veranlasst, da der Sprachkurs in einem touristischen Zentrum Mexikos stattfand und der Kläger bereits vor Kursbeginn in Mexico war und genügend Zeit für private Unternehmungen hatte.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage statt und bejahte die ausschließlich berufliche Veranlassung der Sprachreise. Bei der Beurteilung komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Sprachkurs müsse auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten sein. Diese Voraussetzung sei bei dem Kläger erfüllt. Es sei unerheblich, an welchem Ort der Sprachkurs stattfinde. Daher seien auch Sprachreisen in Touristikzentren außerhalb der EU anzuerkennen, sofern sie (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst seien. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Sprache im Ausland besser erlernt werden könne als in Deutschland. Dass dem Kläger auf Grund eines Standby-Flugs keine Flugkosten entstanden seien und er deshalb bereits vor Kursbeginn in Mexico war, sei nicht von Belang.
Hinweis
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Sprachreisen ins Ausland innerhalb oder außerhalb der EU hängt entscheidend von der Dokumentation und Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung ab.
Kritisch anzumerken ist jedoch, dass die Verhinderung des Steuermissbrauchs bei Sprachreisen in touristisch beliebte Gebiete strenge Beurteilungskriterien verlangt, die eine private Mitverlassung ausschließen. So kommt es z. B. aus steuerlicher Sicht nicht auf die "Effektivität" von derartigen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen an. Dass eine 14-tägige Sprachreise nach Mexico zum Erwerb von ausreichenden Spanischkenntnissen für den angestrebten beruflichen Aufstieg besser sein soll als der Besuch eines 14-tätigen Sprachkurses in Deutschland - so die Argumentation des Senats -, erscheint zweifelhaft.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2009, 2 K 1025/08