Eine besondere Nähe weist der Werkvertrag zum Werklieferungsvertrag auf. Merkmal eines Werklieferungsvertrages ist es, dass er die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Auf solche Verträge finden die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung (§ 650 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit die herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen nicht vertretbare Sachen darstellen, sind auch einige werkvertragsrechtliche Vorschriften (§§ 642, 643, 645, 648 und 649 BGB) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Übergabe der herzustellenden oder zu erzeugenden Sache tritt (§ 650 Abs. 1 Satz 3 BGB).

In der Vertragspraxis existieren zahlreiche Grenzfälle und Mischverträge. Will man also, dass die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung finden, sollte man bei der Vertragsgestaltung möglichst genau darauf achten, werkvertragstypische Pflichten zum Gegenstand des Vertrags zu machen.

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