Für die Bewertung der Rückstellungen fehlt eine entsprechende Vorschrift. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG enthält nur Einschränkungen für die Höchstbewertung der Rückstellungen in der Steuerbilanz. Aus dem Wortlaut "insbesondere" folgt, dass grundsätzlich der Maßgeblichkeitsgrundsatz[1] gilt und die Werte der Handelsbilanz übernommen werden müssen, sofern das Steuerrecht keine Sondervorschriften hat. Rückstellungen sind daher in der Steuerbilanz mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Eine Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG ist daher nicht möglich.[2]

Hieraus folgt: Es ist der im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag anzusetzen. Ergibt sich hierbei ein niedrigerer Wertansatz, ist dieser auszuweisen, selbst wenn er dann unter dem Zugangswert liegt. Wertabschreibungen sind daher wie im Handelsrecht nicht nach unten begrenzt, lediglich in der Höhe werden die Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung durch § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG beschränkt.

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