Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden. Das gilt auch für GmbH-Beteiligungen.
Eine Beteiligung gehört somit zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie
- objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt ist,
- dazu bestimmt ist, die betriebliche Betätigung des Unternehmers bzw. des Freiberuflers entscheidend zu fördern und
- dazu dient, den Absatz von Produkten des Unternehmers zu gewährleisten.
Hierfür genügt es allerdings nicht, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung aber dann genutzt,
- wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder
- wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.
3.1 Besonderheiten bei Betriebsaufspaltung – wann Wertpapiere als Betriebsvermögen gelten und wann nicht
Betriebsaufspaltung: Nach der Rechtsprechung des BFH gehören bei einer Betriebsaufspaltung die Anteile, die dem Besitzunternehmer an der Betriebskapitalgesellschaft gehören, zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens.
Diese Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen gilt nicht, wenn keine personelle Verflechtung und somit keine Betriebsaufspaltung vorliegt. Eine personelle Verflechtung scheidet z. B. aus, wenn neben dem Besitzeinzelunternehmer eine weitere Person an der GmbH z. B. zu 50 % beteiligt ist. Der Besitzeinzelunternehmer kann dann gegenüber dem sog. Nur-Betriebsgesellschafter seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht durchsetzen. Nur besondere Umstände können dazu führen, dass die Beteiligungen zusammenzurechnen sind, sodass der Besitzeinzelunternehmer auch ohne Stimmenmehrheit in der GmbH seinen Willen durchsetzen kann.
3.2 Abgrenzungsfälle: Beispiele – wann bei Anteilen notwendiges Betriebsvermögen anerkannt wurde und wann nicht
Abgrenzungsfälle bei der Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen:
- Der Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH, die dem Betrieb einer Steuerberatungspraxis wesensfremd ist, gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, auch wenn der Anteil in der Absicht erworben wurde, das steuerliche Mandat der GmbH zu erlangen oder wenn die anderen Gesellschafter der GmbH Mandanten des Steuerberaters sind und der Beteiligung wirtschaftliches Eigengewicht beizumessen ist.
- Der Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH gehört jedoch zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn er diesen zur Begleichung seiner Honoraransprüche erhält, um ihn später unter Realisierung einer Wertsteigerung zu veräußern.
- Der Anteil an einer Wohnungsbau-GmbH kann bei einem Malermeister zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.
- Freiwillig gezeichnete Genossenschaftsanteile gehören nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie für den Betrieb eine konkrete und unmittelbare Funktion besitzen.
- Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-Kapitalgesellschaft unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält. In derartigen Fällen setzt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen voraus, dass die Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft (GmbH & Co. KG) besitzt, die aufgrund ihrer intensiven und dauerhaften Geschäftsbeziehungen zum Betriebsunternehmen die gewerbliche Betätigung des Unternehmers entscheidend fördert. Weiterhin ist erforderlich, dass der Unternehmer seinerseits durch das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH in der Lage ist, deren Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der GmbH & Co. KG maßgeblich zu fördern.
- Bei Beteiligung eines Einzelgewerbetreibenden an einer Kapitalgesellschaft ist nicht stets erforderlich, dass Branchengleichheit besteht, um das Vorliegen von notwendigem Betriebsvermögen zu bejahen. Vielmehr genügt es, wenn die Beteiligung den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen gewährleisten.
- Auch steht gemäß BFH der Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen nicht entgegen, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird.
Zur Finanzierung einer Freiberuflerpraxis verwendete Wertpapiere erst im Sicherungsfall notwendiges Betriebsvermögen
Im Rahmen der Finanzierung für die Freiberuflerpraxis als Sicherungsgut verwendete Wertpapiere(-depots) führen nicht zwangsläufig zu notwendigem Betriebsvermögen, da die Wertpapiere durch ihren Sicherungszweck keinen engen funktionalen Zusammenhang mit d...