Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
Rz. 94
Handelsrechtlich werden Finanzanlagen außerplanmäßig abgeschrieben, wenn ihr Wert am Bilanzstichtag niedriger ist als der Buchwert. Dabei ist ein Börsenkurs für Wertpapiere des Anlagevermögens nur wichtiger, aber nicht in allen Fällen tauglicher Wert. So kann es etwa Synergieeffekte geben, die zu einem höheren Ertragswert einer Beteiligung führen. Bei dem Anteil an einer Tochterunternehmung, was wiederum eigene Tochterunternehmen hat (Teilkonzern) ist im Einzelabschluss bei der außerplanmäßigen Abschreibung auf den Wert abzustellen, der aus der Ertragswertbetrachtung der gesamten wirtschaftlichen Unternehmenseinheit resultiert. Dabei sind die aus Ergebnisabführungsverträgen drohenden Verlustübernahmen, die als als Rückstellungen passiviert sind, bei der Ermittlung der Ertragsüberschüsse zu berücksichtigen. Ist ein Börsenwert nicht vorhanden, hat die Bestimmung des beizulegenden Werts bei Wertpapieren über Ertragswert- oder Discounted-Cashflow-Verfahren zu erfolgen. Bei Wertpapieren, die Rechte am Eigenkapital verkörpern, sind Verlustzuweisungen oder Verlustübernahmen grundsätzlkich als Aufwand zu berücksichtigen (bei drohener Verlustübernahme ggf. auch bereits als Rückstellung erfasst). Nur wenn die Verlustübernahme den inneren Wert des Wertpapiers erhöht, sind dies als nachträgliche Anschaffungskosten zu erfassen.
Rz. 95
Handelt es sich um eine voraussichtlich nicht dauernde Wertminderung, so darf auf den niedrigeren Wert, der am Bilanzstichtag beizulegen ist, abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB). Es besteht ein Abschreibungswahlrecht.
Rz. 96
Liegt aber eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, so sind die Finanzanlagen mit dem niedrigeren Wert anzusetzen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). In diesem Fall besteht ein Abschreibungsgebot.
Bei Wertpapieren, die in Fremdwährung gehalten werden, kommt eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung auch nur in Betracht, wenn die Euroaufwertung dazu führt, dass der in Euro umgerechnete innere Wert des Wertpapiers nachhaltig unter den Buchwert fällt.
Rz. 97
Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften müssen diese Abschreibungen entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert ausweisen oder im Anhang angeben (§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB). Bei einem Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung empfiehlt sich ein Unterposten oder ein Vorspalten-Vermerk. Wird die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt, erfolgt daher der gesonderte Ausweis beim Posten Nr. 12 (Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens).