(1) Die Nutzung des Portals nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 setzt eine vorherige Registrierung der Nutzer voraus.
(2) 1Für die Registrierung ist ein Antrag bei der Registerbehörde erforderlich. 2Dazu sind unter Verwendung des auf der Internetseite der Registerbehörde veröffentlichten elektronischen Standardformulars folgende Angaben zu machen:
1. |
für mitteilungspflichtige Behörden und öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen:
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2. |
für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen:
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4. |
für Unternehmen:
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(3) 1Die Registerbehörde kann weitere Auskünfte und Nachweise verlangen, soweit diese erforderlich sind, um die Eigenschaft des zu registrierenden Nutzers als Auftraggeber zu prüfen. 2Die Registerbehörde kann dabei auch Erklärungen durch eine andere Stelle verlangen. 3Für die Auskünfte, Nachweise und Erklärungen sind die von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten Standardformulare zu verwenden.
(4) 1Sofern einem Bediensteten oder Beschäftigten die Befugnisse zur Verwaltung von Portalnutzern nach der erstmaligen Registrierung neu eingeräumt werden oder diese entfallen, ist dies der Registerbehörde unter Verwendung des auf ihrer Internetseite veröffentlichten Standardformulars unverzüglich anzuzeigen. 2Der Registerbehörde ist es ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen als mitteilungspflichtige Behörde nach § 4 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes oder als abfrageverpflichteter oder abfrageberechtigter Auftraggeber nach § 6 Absatz 1 und 2 des Wettbewerbsregistergesetzes entfallen. 3Die Registerbehörde hat im Falle einer Anzeige zum Entfallen der Befugnisse nach Satz 1 oder der Abfrageberechtigung nach Satz 2 die betroffenen Daten unverzügl...
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