Unter den geschützten Personenkreis des Hinweisgebers fallen alle Personen, die im öffentlichen oder privaten Sektor tätig sind und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dabei handelt es sich mindestens um folgende Personen:

  1. Arbeitnehmer,
  2. selbstständige Personen,
  3. Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan angehören

    oder

  4. Personen, die unter Aufsicht und Leitung von Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Lieferanten arbeiten.

Die Besonderheit besteht darin, dass sich die genannten Personenkreise nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Meldung befinden müssen. Von dem Schutzbereich sind die genannten Personen auch dann erfasst, wenn:

  • Verstöße aus bereits beendeten Arbeitsverhältnissen gemeldet oder offengelegt werden

    oder

  • Verstöße von Personen gemeldet werden, die das Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen haben, aber bereits im Vorfeld Informationen über etwaige Verstöße erlangt haben (z. B. beim Probearbeiten).

Die Schutzmaßnahmen gelten auch für Personen, die in direkter Verbindung mit dem eigentlichen Hinweisgeber stehen und durch die Meldung des Verstoßes einen beruflichen Nachteil erfahren könnten. In der Regel wird es sich dabei um Personen handeln, die mit dem Hinweisgeber in persönlicher Verbindung stehen z. B. Verwandte oder Arbeitskollegen.

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