Leitsatz
* Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat trotz des Ziels der InsO, das Unternehmen des Schuldners möglichst zu erhalten, nicht zur Folge, dass die Vermögensverhältnisse des Steuerberaters wieder als geordnet anzusehen wären. Durch die Beschränkung auf eine Angestelltentätigkeit kann die Vermutung der Gefährdung von Interessen der Auftraggeber nicht ohne weiteres widerlegt werden.
*Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
§ 40 Abs. 2 Satz 2 StBerG , § 46 Abs. 2 StBerG , § 26 Abs. 2 InsO , § 286 InsO , § 291 Abs. 1 InsO
Sachverhalt
Die Zulassung eines Steuerberaters war wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Dieser hatte die eidesstattliche Versicherung abgegeben; über sein Vermögen war das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Zur Begründung der gegen den Widerruf erhobenen Klage berief sich der Steuerberater darauf, die Vermutung der Gefährdung von Auftraggeberinteressen sei widerlegt, weil er nur noch als Angestellter tätig sei und keinen Zugriff auf Mandantengelder habe. Außerdem sei ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und die Möglichkeit gegeben, dass ihm sämtliche Verbindlichkeiten erlassen werden.
Entscheidung
Die Rechtssache hat aufgrund der im Praxis-Hinweis dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung. Der Widerruf ist zu Recht erfolgt.
Hinweis
Steuerberater darf nur sein, wer in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Gerät jemand in Vermögensverfall, ist seine Bestellung folglich zu widerrufen (§ 46 StBerG). An dieser seit jeher bestehenden Rechtslage hat die InsO nichts geändert, insbesondere auch nicht daran, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vermuten lassen, dass Interessen der Auftraggeber des Steuerberaters gefährdet sind und folglich die Bestellung widerrufen werden muss. Die Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ist das Ziel des Insolvenzverfahrens; dieses wird aber noch nicht mit der Eröffnung des Verfahrens erreicht (vgl. statt aller BFH Beschluss vom 4.3.2004, VII R 21/02, BFH-PR 2004, 292). Bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Widerruf eintretende Verbesserungen der wirtschaftlichen Situation sind allerdings zu berücksichtigen und verlangen nicht nur die Wiederzulassung.
Das gilt auch für nicht selbstständig tätige Steuerberater (BFH, Beschluss vom 8.2.2000, VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). Es gibt auch keine auf eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis beschränkte Zulassung.
Diese strengen Anforderungen an den Steuerberater sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG AnwBl 2004, 525 zur BNotO).
Der BGH-Beschluss in NJW 2005, 1271 (zur BRAO ergangen, auf das StBerG aber übertragbar) hat allerdings eine Lockerung der Anforderungen insoweit herbeigeführt, als in der sog. Wohlverhaltensphase nach Ankündigung der Restschuldbefreiung gem. § 291 InsO ein Vermögensverfall nicht mehr soll vermutet werden können.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 12.9.2005, VII B 240/04