Ein Rechtsirrtum darüber, in welcher Frist ein Rechtsmittel einzulegen ist, kann ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein, aber auch dies nur, wenn der Irrtum unverschuldet ist. Letzteres ist zu verneinen, wenn ein Prozessführender – zumal bei drohendem Fristablauf – sich trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung keine Gewissheit darüber verschafft, in welcher Weise er mit Sicherheit seine Rechtsmittelfrist wahren kann und muss.[1]

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