Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Krankheit ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn dem Kranken wegen seines Zustandes nicht zuzumuten war, die Frist durch eigenes oder fremdes Handeln zu wahren. Die Krankheit muss daher plötzlich und in einer Schwere auftreten, die es dem Steuerpflichtigen auch nicht mehr zumutbar ermöglicht, einen Dritten mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen.
Sachverhalt
Mit Bescheid vom 22.11.2019 hat die Kindergeldkasse die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind S ab Oktober 2017 aufgehoben und bereits gezahltes Kindergeld zurückgefordert, weil die Steuerpflichtige keine Studienbescheinigungen vorgelegt hat.
Am 19.1.2020 übersandte die Steuerpflichtige die ausstehenden Studienbescheinigungen sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit dem Hinweis, sie sei aufgrund eines Arbeitsunfalls (Bruch der rechten Hand) am 19.11.2019 nicht in der Lage gewesen, fristgerecht Einspruch einzulegen.
Das Finanzamt hat den Einspruch als unzulässig verworfen. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Klage beim FG und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Kindergeldbescheids.
Entscheidung
Das FG hat den Antrag auf AdV als unbegründet zurückgewiesen, weil das Finanzamt den Einspruch zu Recht als unzulässig abgewiesen habe. Die Steuerpflichtige habe die Monatsfrist für die Einspruchseinlegung nicht gewahrt und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.
Nach § 110 Abs. 1 AO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Schuldmaßstab ist diejenige Sorgfalt, die den Betroffenen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles und seiner persönlichen Verhältnisse zugemutet werden kann.
Vorliegend habe die Steuerpflichtige die Fristversäumnis lediglich mit einem Arbeitsunfall am 19.11.2019 entschuldigt. Eine eigene Krankheit sei jedoch nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn dem Kranken wegen seines Zustandes nicht zuzumuten gewesen sei, die Frist durch eigenes Handeln oder durch das Handeln eines Dritten zu wahren. Dies bedeute, dass die Krankheit plötzlich und in einer Schwere auftreten müsse, die es dem Steuerpflichtigen auch nicht mehr zumutbar ermögliche, einen Dritten mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen. Diese Voraussetzungen lägen hier offensichtlich nicht vor, da eine Fraktur der rechten Hand nicht dazu führe, dass die Einlegung des Einspruchs, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Dritten, nicht mehr zuzumuten sei.
Hinweis
Neben der Beauftragung eines Dritten mit der Einspruchseinlegung hätte die Steuerpflichtige innerhalb der Einspruchsfrist durchaus Einspruch per E-Mail einlegen oder aber bei der Kindergeldkasse zur Niederschrift erklären können. Alternativ hätte sie auch telefonisch die schlichte Änderung des Kindergeldbescheids nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO beantragen können.
Link zur Entscheidung
FG München, Beschluss v. 17.06.2020, 7 V 949/20