FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 11.6.2020, 42 - S 0186 - 4
Krankenhäuser können nur mit ihren ärztlichen oder pflegerischen Leistungen einen Zweckbetrieb im Sinne des § 67 AO begründen. Üben sie darüber hinaus auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten aus, die nicht nach § 67 AO (vgl. auch AEAO zu § 67 AO) dem Zweckbetrieb „Krankenhaus” zuzurechnen sind, so ist gesondert zu prüfen, ob insoweit ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein weiterer Zweckbetrieb nach Maßgabe der §§ 65, 66 oder 68 AO vorliegt.
Zur steuerlichen Beurteilung von zusätzlichen Leistungen, die von den Krankenhäusern erbracht werden, bitte ich die im Folgenden dargestellte Auffassung zu vertreten.
Grundlage für die hier dargestellten Leistungsbeziehungen werden in den meisten Fällen das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) sein.
1. Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten durch das Krankenhaus gegen Entgelt an die Patienten
Krankenhäuser stellen den Patienten auf Wunsch gegen Entgelt Telefone und Fernsehgeräte zur Verfügung. Hierdurch wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet. Die Überlassung der Telefone und Fernsehgeräte gegen Entgelt kann nicht über § 67 AO dem Bereich des Zweckbetriebs Krankenhaus zugerechnet werden.
Eine Überlassung der Telefone und Fernsehgeräte als Ausfluss der Leistung „Unterbringung” (vgl. AEAO zu § 67 AO) kommt nicht in Betracht, da dieser Service zu den gesondert abzurechnenden Wahlleistungen gem. § 17 KHEntgG gehört.
Ein Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO liegt ebenfalls nicht vor, weil die steuerbegünstigten Satzungszwecke auch ohne eine Überlassung der Gerätschaften erreicht werden können und damit die Voraussetzung des § 65 Nr. 2 AO nicht erfüllt ist. Die Vorschriften des § 66 und § 68 AO sind hier nicht einschlägig.
Die Beurteilung als Wahlleistung im Sinne des § 17 KHEntgG hat keine Konsequenzen für die Beurteilung des Zweckbetriebes Krankenhaus an sich. Die Geräteüberlassung ist im Rahmen der Berechnung der 40%-Grenze als unschädliche Annehmlichkeit anzusehen.
2. Personal- und Sachmittelgestellung an eine private Klinik bzw. an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis
Aus der Sicht des Krankenhauses mangelt es an einer eigenen Zweckverwirklichung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Eine für die Gemeinnützigkeit erforderliche unmittelbare Förderung der Allgemeinheit (Patienten) liegt nicht vor, da das Krankenhaus mit seinen Leistungen lediglich die eigenwirtschaftlichen Interessen der Dritten fördert. Die Dritten sind auch nicht als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO tätig, denn sie können völlig weisungsfrei arbeiten und es besteht grundsätzlich keine Einflussmöglichkeit des Krankenhauses.
Hinsichtlich der Frage, ob die Personal- und Sachmittelgestellung an Dritte Auswirkungen auf die Zweckbetriebseigenschaft des eigentlichen Krankenhausbetriebes nach § 67 AO hat, bitte ich Folgendes zu beachten:
Für die Prüfung, ob ein Krankenhaus die Voraussetzungen des § 67 AO erfüllt, sind die Anzahl der Belegungstage der Patienten, die Wahlleistungen in Anspruch nehmen (= schädliche Patienten im Sinne des § 67 AO), in Relation zu der Anzahl der Belegungstage der Patienten, für die lediglich die Fallpauschalen in Rechnung gestellt werden (= unschädliche Patienten im Sinne des § 67 AO), zu setzen.
Ob die Pflegetage, die auf Patienten der Dritten entfallen, in die Berechnung der 40 %-Grenze mit einbezogen werden dürfen, muss nun danach beurteilt werden, wie diese die erbrachten ärztlichen Leistungen gegenüber den Patienten bzw. den Kostenträgern abrechnen.
Werden also die ärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) abgerechnet, steht dies der Inanspruchnahme von Wahlleistungen durch einen Krankenhausarzt gleich. Bei der Berechnung der 40 % – Grenze sind diese „schädlich”.
Nur wenn die Dritten die ärztlichen Leistungen über Krankenschein oder entsprechend den für Kassenabrechnungen geltenden Vergütungssätzen abrechnen, kommt eine Einbeziehung der Pflegetage in die Berechnung der 40 %-Grenze in Betracht.
3. Personal- und Sachmittelgestellung an Belegärzte für die stationäre oder teilstationäre Behandlung durch die Belegärzte
Die Krankenhäuser schließen mit Belegärzten zum Teil folgende Verträge:
Dem Belegarzt wird gestattet, im Krankenhaus Patienten seines Fachgebietes stationär oder teilstationär zu behandeln. Eine ambulante Behandlung von Patienten im Krankenhaus ist ihm – abgesehen von Notfällen – nur gestattet, wenn er vorher mit dem Krankenhaus eine entsprechende Vereinbarung zur Durchführung ambulanter Tätigkeiten im Krankenhaus abgeschlossen hat.
Der Belegarzt steht zum Krankenhaus weder in einem Arbeitsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Als freiberuflich tätiger Arzt schließt der Belegarzt mit den Patienten den Vertrag über die ärztliche Behandlung. Der Belegarzt ist in seiner ärztlichen Tätigkeit grundsätzlich unabhängig und eigenverantwortlich. Eine fest...