Leitsatz
Die für den Verlustabzug nach § 10d EStG erforderliche wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft mit der Kapitalgesellschaft, die den Verlust erlitten hat, liegt insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an der Kapitalgesellschaft übertragen wird und die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt. Unter der Zuführung neuen Betriebsvermögens ist nur die Zuführung neuen Aktivvermögens zu verstehen, wobei die Passivseite der Bilanz bei der Beurteilung, ob die Gesellschaft ihren Betrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt, unberücksichtigt bleibt.
Sachverhalt
In 01 sind mit notariellem Vertrag sämtliche Anteile an der X-GmbH verkauft worden. Außerdem hat die X-GmbHin in 01 einen Pkw unter Aufnahme einer 100 %igen Fremdfinanzierung angeschafft. Mit ihrer Steuererklärung für das Jahr 01 machte die X-GmbH einen Verlustvortrag geltend. Im Rahmen der Veranlagung für 01 berücksichtigte das Finanzamt den Verlustabzug aus den Vorjahren nicht mehr als abzugsfähig, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 KStG erfüllt seien.
Entscheidung
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG ist Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10 d EStG bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit derjenigen Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG liegt die erforderliche Identität insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt.
Unter der Zuführung neuen Betriebsvermögens ist nur die Zuführung neuen Aktivvermögens zu verstehen (BFH, Urteil v. 8.8.2001, I R 29/00, BStBl 2002 II S. 392). Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Passivseite der Bilanz bei der Beurteilung, ob die Gesellschaft ihren Betrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt, unberücksichtigt bleibt. Deshalb ist für die Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG auch nicht erforderlich, dass das betreffende neue Betriebsvermögen der X-GmbH durch eine Einlage oder einen ähnlichen Rechtsakt von außen zugeführt wird.
Die wirtschaftliche Identität ist solange zu bejahen, als für den Geschäftsbetrieb überwiegend solches Aktivvermögen verwendet wird, das schon vor dem Wechsel der Anteilseigner vorhanden gewesen ist. Dementsprechend ist auf das einzelne Wirtschaftsgut abzustellen. Es kommt danach nur darauf an, ob das einzelne Wirtschaftsgut, das nach dem Wechsel der Anteilseigner für den Geschäftsbetrieb benutzt wird, vor der Anteilsübertragung schon im Betriebsvermögen vorhanden war oder nicht. Aus diesem Grund ist neu angeschafftes Betriebsvermögen auch dann schädlich, wenn dieses durch die Gesellschaft selbst durch Aufnahme eines Darlehens finanziert worden ist.
Link zur Entscheidung
FG Berlin, Urteil vom 21.03.2005, 8 K 8302/01