OFD Cottbus, Verfügung v. 23.09.1991, S 2180 - 1 - St 11a

Zu der Frage, ob für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und die in der DM-Eröffnungsbilanz mit einem Wert bis zu 800 DM eingestellt worden sind, zum 31.12.1990 die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden kann, gilt folgendes:

Vermögensgegenstände und Schulden sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 DMBilG zum Stichtag der Eröffnungsbilanz einzeln zu bewerten. Vermögensgegenstände sind dabei gem. § 7 Abs. 1 DMBilG mit den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten (Neuwert), höchstens jedoch mit dem Zeitwert anzusetzen. Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen ist der Wertabschlag für die bisherige Nutzung in entsprechender Anwendung des § 253 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGB zu bemessen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 DMBilG). Auch Vermögensgegenstände, die noch genutzt werden, aber vor dem 01.07.1990 bereits vollständig abgeschrieben waren, sind zu erfassen. Sie dürfen jedoch höchstens mit ihrem Veräußerungswert angesetzt werden (§ 7 Abs. 5 Satz 2 DMBilG).

Mit dem Steueranpassungsgesetz vom 22.06.1990 (DDR-GBl vom 25.06.1990 SDr. 1427) wurden zum 01.07.1990 die Gewinnermittlungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in das EStG (DDR) weitgehend übernommen.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG (DDR) sind im Fall einer Einlage die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit sie nicht mit dem Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ggf. vermindert um die Absetzung für Abnutzung anzusetzen sind, mit dem Teilwert (Einlagewert) anzusetzen und in der Eröffnungsbilanz darzustellen. Übersteigt der Einlagewert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 DM nicht, so kann dieser Betrag nach § 6 Abs. 2 EStG (DDR) im Wirtschaftsjahr der Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Die in der DM-Eröffnungsbilanz angesetzten Werte können als Einlagewerte behandelt werden.

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn in dem zu erstellenden steuerlichen Jahresabschluss zum 31.12.1990 die Bewertungsfreiheit auch für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen wird, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und die in der DM-Eröffnungsbilanz zulässigerweise mit einem Wert bis 800 DM eingestellt worden sind.

 

Normenkette

§ 6 Abs. 2 EStG

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