(1) Bei Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik (Baufinanzierungsverträge - § 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG, § 13 WoPDV) muß neben den Verpflichtungen des Prämienberechtigten auch die Verpflichtung des Unternehmens, die vertraglichen Leistungen zu erbringen § 16 WoPDV), von vornherein festgelegt sein (BFH vom 17.3.1972, VI R 10/69, BStBl 1972 II S. 601).

 

(2) Das Bauvorhaben (Eigenheim, Kleinsiedlung, Eigentumswohnung) muß von dem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder von dem am 31.12.1989 anerkannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik für Rechnung des Prämienberechtigten, der in dem Vertrag bezeichneten anderen Person oder des in § 15 Abgabenordnung (AO) bezeichneten Angehörigen dieser Person durchgeführt, technisch und wirtschaftlich im wesentlichen betreut werden. Begünstigt ist danach sowohl der Trägerbau als auch der Betreuungsbau, nicht aber der Bau ohne Einschaltung des Unternehmens (BFH vom 8.3.1967, BStBl 1967 III S. 353 und vom 13.7.1967, BStBl 1967 III S. 590). Mit dem Bau kann schon vor Beginn der Verwendungsfrist § 16 Abs. 1 WoPDV) begonnen werden, jedoch dürfen der angesammelte Betrag und die dafür gewährten Prämien erst nach Ablauf der Ansammlungsfrist § 13 Abs. 1 WoPDV) für das Bauvorhaben verwendet werden. Abschnitt 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 wird angewendet.

 

(3) Beim Erwerb eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung, einer Eigentumswohnung oder eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts muß der Prämienberechtigte, die im Vertrag bezeichnete andere Person oder der in § 15 AO bezeichnete Angehörige dieser Person das Eigenheim usw. von dem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder von dem am 31.12.1989 anerkannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik erwerben. Der angesammelte Betrag und die dafür gewährten Prämien dürfen nur zur Leistung des bar zu zahlenden Teils des Kaufpreises verwendet werden § 16 Abs. 3 WoPDV). Auf den Zeitpunkt des Erwerbs kommt es dabei nicht an.

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