Leitsatz
Aufwendungen eines Studenten für die Kosten der Wohnung am Studienort sind dem Grunde nach als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vorliegen. Ist das nicht der Fall, können diese, dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen, auch nicht als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG berücksichtigt werden.
Sachverhalt
Nach Abschluss einer Berufsausbildung studierte der Kläger an einer Fachhochschule den Studiengang Weltwirtschaftssprachen. In seinen Einkommensteuererklärungen machte der Kläger u.a. die Aufwendungen für die Heimfahrten zum Familienwohnsitz und die Miete am Studienort als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte die Aufwendungen für die berufliche Ausbildung nur im Rahmen der Sonderausgaben mit 4.000 EUR an. Der Kläger trägt vor, soweit die Kosten der Wohnung am Studienort neben den Fahrtkosten nicht als Werbungskosten abziehbar seien, habe ein Abzug als Sonderausgaben zu erfolgen.
Entscheidung
Die Aufwendungen des Klägers sind dem Grunde nach als Werbungskosten zu berücksichtigen. Sie sind durch die Absicht steuerpflichtige Einnahmen nach Abschluss des Studiums zu erzielen bedingt (§ 9 Abs. 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH kann im Streitfall eine doppelte Haushaltsführung nicht bejaht werden, da der Kläger in die Wohnung seiner Eltern integriert war, und er sich weder an den Kosten dieses Hausstands beteiligte noch die Haushaltsführung mitbestimmen konnte. Da die Aufwendungen für Wohnung am Studienort dem Grunde nach jedoch Werbungskostencharakter
haben, ist ein Abzug als Sonderausgaben ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG).
Hinweis
Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat der Kläger NZB eingelegt. Der BFH muss nun in dem Verfahren VI R 78/10 die Frage entscheiden, ob neben den bereits als Werbungskosten anerkannten berufsbedingten Ausbildungsaufwendungen die wegen Nichtvorliegens einer doppelten Haushaltsführung nicht anerkannten Kosten für die auswärtige Wohnung als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zusätzlich abgezogen werden können. In gleich gelagerten Fällen sollten daher die nicht als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen für die Miete am Studienort als Sonderausgaben geltend gemacht und gegen die ablehnenden Bescheide unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 1 K 3933/09