OFD Koblenz, Verfügung v. 29.4.1999, S 7490 A - St 514
Mit BMF-Schreiben vom 2.10.1991, IV A 3 - S 7490 - 4/91, BStBl 1991 I S. 964, wurde geregelt, daß die unmittelbare Vermietung von Wohnräumen an die amerikanischen Streitkräfte umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung darstellt, für die der Vermieter die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel III Nr. 1 Buchstabe a Offshore-Steuerabkommen (Offsh-StA) in Anspruch nehmen kann, sofern die nach dem BdF-Erlaß vom 2.7.1968, IV A/2 - S 7490 - 2/68, BStBl 1968 I S. 997 (BMF-USt-Kartei NG S 7490 Karte 1) erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Sollten die dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein, wird die Umsatzsteuervergütung nach Artikel III Nr. 1 des Abkommens in der Weise gewährt, daß der Unternehmer für seine nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der §§ 15 und 16 des UStG abziehen kann. Dies führt regelmäßig zu Erstattungen von Vorsteuerbeträgen.
Nunmehr sind Fälle bekannt geworden, bei denen die Vermieter bei der unmittelbaren Vermietung von Wohnräumen an Angehörige der amerikanischen Streitkräfte unter Verwendung von Mietvertragsvordrucken des Amerikanischen Wohnungsamtes (Housing Referral Office Rental Agreement) die Umsatzsteuerbefreiung und die Umsatzsteuervergütung in Form der Erstattung von Vorsteuerbeträgen erlangen wollten. Die Verwendung des Mietvertragsvordruckes und die Bestätigung des Amerikanischen Wohnungsamtes sind für sich allein keine Gründe, die Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren. In den bekannt gewordenen Fällen war unter Tz. 4 des Mustermietvertrages geregelt, daß das Amerikanische Wohnungsamt keine Mietpartei des Vertrages ist, sondern lediglich bestätigt, daß ein Mietvertrag vorliegt und die Nutzung der Wohnung durch amerikanische Soldaten genehmigt ist. Derartige Verträge berechtigen den Unternehmer nicht die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel III Nr. 1 Buchstabe a OffshStA in Anspruch zu nehmen. Der Vorsteuerabzug ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V. mit § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG ausgeschlossen. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a UStG findet keine Anwendung.
Das Amerikanische Wohnungsamt tritt weder als Mieter der Wohnung auf noch ist es eine amtliche Beschaffungsstelle der Truppe (Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut) die den Mietvertrag in Auftrag gegeben hat.
Zur Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung reicht es nicht aus, daß der zuständige Offizier des Amerikanischen Wohnungsamtes die betreffenden Mietverträge mitunterzeichnet hat. Das Housing Office und damit der amerikanische Bundesstaat werden dadurch nicht zur Erfüllung der Mietverträge verpflichtet. Es liegen deshalb keine Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten von Amerika vor, die durch die Versagung des Vorsteuerabzuges betroffen sein könnten (Artikel I Offsh-StA).
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz teilt diese Rechtsauffassung in seiner Entscheidung vom 9.9.1998, 1 K 3349/97. Eine Kopie des nicht veröffentlichten Urteils kann bei Bedarf bei angefordert werden.
Es wird gebeten, in Fällen der unmittelbaren Vermietung von Wohnungen vom Vermieter an amerikanische Truppenangehörige durch Anforderungen von Kopien der Mietverträge zu überprüfen, ob die o.g. rechtliche Beurteilung im Einzelfall Anwendung findet. Diese Rechtsgrundsätze sind auf alle nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 12 a