Rz. 1932

Jeder (sog. stehende) Gewerbebetrieb unterliegt, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 1 GewStDV). Da nach § 2 Abs. 2 GewStG die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, ist die GmbH bereits allein aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb anzusehen, ohne dass gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 15 EStG vorliegen müssen. Eine GmbH wird daher auch als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (oder formeller Gewerbebetrieb) bezeichnet. Jegliche Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft, folglich auch der GmbH, führt zur Gewerbesteuerpflicht.[1] Die GmbH ist aber nur unter der zusätzlichen Voraussetzung gewerbesteuerpflichtig, dass ihr Betrieb im Inland betrieben wird, wenn folglich die GmbH im Inland eine Betriebsstätte unterhält (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG).

 

Rz. 1933

Die Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform gilt grundsätzlich auch für eine ausländische GmbH, die im Inland eine Betriebsstätte (§ 12 AO) unterhält, wenn die ausländische GmbH einer inländischen GmbH (genauer: Kapitalgesellschaft) nach dem Rechtstypenvergleich entspricht und im Inland rechtsfähig ist. Für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit ist eine Handelsregistereintragung nach der Überseering-Entscheidung des EuGH[2] nicht mehr erforderlich.[3]

 

Rz. 1934

Als Steuerschuldnerin definiert das GewStG die GmbH als diejenige Unternehmerin, für deren Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewStG).

[3] Vgl. gleichlautender Ländererlass v. 20.5.2005, BStBl 2005 I S. 727.

2.1 Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht

 

Rz. 1935

Die Gewerbesteuerpflicht der GmbH beginnt spätestens mit ihrer Eintragung in das Handelsregister, da die GmbH zu diesem Zeitpunkt wirksam entstanden ist und einer Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform somit nichts mehr entgegensteht. Unabhängig von Art und Umfang der Tätigkeit der GmbH ("stets und in vollem Umfang") ist die GmbH ab diesem Zeitpunkt gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG).

 

Rz. 1936

Nimmt die GmbH jedoch bereits vor ihrer Handelsregistereintragung, also als sog. Vorgesellschaft (Vor-GmbH) eine nach außen in Erscheinung tretende Geschäftstätigkeit auf, korrespondiert der Beginn der Gewerbesteuerpflicht mit dem Beginn der Aufnahme dieser Geschäftstätigkeit (s. R 2.5 Abs. 2 Satz 3 GewStR 2009).

 

Rz. 1937

Eine nach außen tätige und damit gewerbesteuerpflichtig gewordene Vor-GmbH bildet zusammen mit der später eingetragenen GmbH ein einheitliches Steuersubjekt, sodass z. B. gewerbesteuerliche Verluste der Vor-GmbH (z. B. Kosten für Vorbereitungsmaßnahmen) mit Gewinnen der GmbH (unter Beachtung der sog. Mindestbesteuerung nach § 10a GewStG) verrechnet werden können (H 2.5 Abs. 2 GewStH 2016).

 

Rz. 1938

Entsprechend ihrem Beginn endet die Gewerbesteuerpflicht nicht, bevor nicht jegliche Tätigkeit der GmbH eingestellt wurde. Anders als bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften endet die Steuerpflicht daher nicht bereits mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit, sondern erst, wenn auch alle Abwicklungstätigkeiten beendet sind ("stets und in vollem Umfang", § 2 Abs. 2 GewStG, R 2.6 Abs. 2 GewStR 2009). Die Gewerbesteuerpflicht besteht somit grundsätzlich bis zur Verteilung des restlichen Vermögens an die Gesellschafter fort. Dementsprechend wird die Gewerbesteuerpflicht nicht durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH berührt (§ 4 Abs. 2 GewStDV). Auch für das Insolvenzverfahren gelten die Grundsätze, wonach die Gewerbesteuerpflicht erst mit Beendigung der Abwicklung der GmbH erlischt.

2.2 Gewerbesteuerrechtliche Organschaft

 

Rz. 1939

Wie das Körperschaftsteuerrecht, kennt auch das Gewerbesteuerrecht die Sonderform der Besteuerung zweier rechtlich unabhängiger, aber in besonderer Beziehung zueinander stehender Gesellschaften durch Begründung einer (gewerbe-) steuerrechtlichen Organschaft. Das GewStG enthält zwar keine eigenen Vorschriften zu den Voraussetzungen bzw. zu der Definition der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft, sondern verweist diesbezüglich auf das KStG (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG); an verschiedenen Gesetzesstellen werden an das Vorliegen einer (körperschaft-) steuerrechtlichen Organschaft aber auch bestimmte gewerbesteuerliche Rechtsfolgen geknüpft (z. B. §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 10a Satz 3 GewStG).

 

Rz. 1940

Aus dem Verweis auf die Organschaftsvorschriften des KStG (§§ 14, 17, 18 KStG) in § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG folgt, dass die Voraussetzungen der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft (seit UntStFG[1] für Erhebungszeiträume ab 2002) mit denen der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft identisch sind. Zuvor war für die gewerbesteuerrechtliche Organschaft insbesondere der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages (EAV) zwischen dem Organträger (OT) und der Organgesellschaft (OG) nicht erforderlich.[2] Weder die körperschaft- noch die gewerbesteuerrechtliche Organschaft verlangen heute noch eine wirtschaftliche oder organisatorisc...

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