Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Schulgelder für den Besuch einer Schule im EG-Ausland sind steuerlich nicht abzugsfähig, wenn die Zahlungen so hoch sind, dass die Kinder von Normalverdienern eine solche Schule nicht besuchen können. In diesem Fall liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Sondierung nach den Besitzverhältnissen vor.
Sachverhalt
Die Eltern eines schulpflichtigen Sohnes beantragten in Ihrer Steuererklärung die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an eine Schule in Großbritannien. Das Schulgeld war jedoch so hoch, dass sich Normalverdiener den Schulbesuch nicht hätten leisten können. Die Finanzverwaltung lehnte sowohl den Sonderausgabenabzug als auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen ab, da es sich bei der britischen Schule nicht um eine allgemein zugängliche Schule handelte. Der Einspruch gegen die Steuerfestsetzung blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG lehnte die Klage ab und folgte der Argumentation der Finanzverwaltung. Die steuerliche Anzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an eine ausländische Schule setze voraus, dass diese Schule mit einer deutschen Privatschule vergleichbar sei. Nach deutschem Recht würde eine Privatschule, die ein derart hohes Schulgeld verlangt, keine staatliche Genehmigung oder Anerkennung erlangen, weil damit eine Sondierung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert werde.
Hinweis
Das Urteil des FG ist rechtskräftig. Schulgeldzahlungen an eine EG-ausländische Schule sind grundsätzlich ebenso abzugsfähig wie Schulgeldzahlungen an eine vergleichbare deutsche Privatschule. Unabhängig davon, wo sich die Schule befindet, sind Schulgeldzahlungen jedoch vom Abzug ausgeschlossen, wenn die Schule nicht allgemein zugänglich ist. Familien mit durchschnittlichem Einkommen müssen sich einen solchen Schulbesuch leisten können. Andernfalls würde eine Sondierung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert werden. Das FG folgt der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 14.12.2004, BStBl. 2005 II S. 473). Danach versagte der BFH die steuerliche Anerkennung von Schulgeld für ein College in Großbritannien, das sich im Jahr 1988 auf umgerechnet 22.000 EUR belief.
Fraglich ist nur, ob das Abzugsverbot in voller Höhe gerechtfertigt ist. Es müsste zumindest ein angemessener Teil der Aufwendungen zum Abzug zugelassen werden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 29.11.2007, 15 K 2532/06