Prof. Dr. Stefan Müller, Sarah Müller
Rz. 53
Ziel des nun im Rahmen des BEPS-Aktionsplans über die geänderte EU-Bilanzrichtlinie geforderten Ertragsteuerinformationsberichts soll es sein, eine informierte öffentliche Debatte darüber zu ermöglichen, ob multinationale Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind. Dabei wird erneut der Weg über eine weitere notwendige Berichterstattung neben dem Jahresabschluss und Lagebericht beschritten. So wurden z. B. Zahlungsberichte nach §§ 341q ff. HGB schon seit dem Geschäftsjahr 2016 (Rz. 2 ff.), der Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit seit 5 Jahren, die Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz seit 4 Jahren und der Vergütungsbericht nach § 162 AktG seit 2 Jahren für jeweils bestimmte Unternehmen notwendig; Aktuell kommt dann der Sorgfaltspflichtenbericht nach § 10 Abs. 2 LkSG hinzu. Zur Verankerung des Ertragsteuerinformationsberichts im HGB hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes erlassen.
Die umzusetzenden Art. 48b ff. EU-Bilanzrichtlinie wurden dabei als neue §§ 342 ff. HGB eingefügt. Die bisherigen §§ 342 ff. HGB werden verschoben, sodass etwa das private Rechnungslegungsgremium – inhaltlich unverändert – nun in § 342q HGB geregelt wird. Die Regelung zur Erstellung, Prüfung und Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts tritt in Kraft für nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahre (Art. 90 EGHGB). Daher müssen Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr erstmals im Jahr 2026 über das Jahr 2025 berichten.
Einzuordnen ist die Berichtspflicht in andere Aktivitäten, die Besteuerung von multinationalen Unternehmen und Konzernen international abgestimmt zu überarbeiten, so etwa die auf OECD-Ebene vereinbarte Globale Mindestbesteuerung (GloBE), die allerdings bislang auf EU-Ebene immer noch nicht final verabschiedet ist, da sich die Umsetzung als äußerst anspruchsvoll erweist. Zudem wird die u. a. für bestimmte Kreditinstitute im europäischen Aufsichtsrecht bereits verankerte Pflicht zur öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen im Rahmen der Eigenkapitalrichtlinie (2013/36/EU) ergänzt. Deutlich wird aber, dass es zu Überschneidungen mit bereits bestehenden Berichtpflichten kommt. Da es sich im Wesentlichen um eine 1-zu-1-Umsetzung europäischer Regelungen handelt, rechnet das Gesetz nicht in die Betrachtung der vom deutschen Gesetzgeber veranlassten Bürokratiekosten ein. Der Gesetzgeber schätzt für die zu erwartenden ca. 600 Ertragsteuerinformationsberichte einen einmaligen Aufwand von 666 Tsd. EUR und einen jährlichen Aufwand für die gesamte Wirtschaft von 16,7 Mio. EUR – allerdings nur, da mit dem nichtöffentlichen Bericht gegenüber den Steuerbehörden nach § 138a AO bereits die In formationszusammenstellung intern vorliegt. Ein hoher Kostentreiber trifft aber alle 42.500 prüfungspflichtigen deutschen Unternehmen, da im Rahmen der Abschlussprüfung nun stets die ggf. bestehende Pflicht zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts vom Abschlussprüfer mit geprüft werden muss, was stets die konzernweite Betrachtung der Umsatzerlöse notwendig macht.
7.4.1 Vom Ertragsteuerinformationsbericht betroffene Unternehmen
Rz. 54
Konkret werden zunächst im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, deren Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen (§§ 342b Abs. 1, 342c Abs. 1, 342m Abs. 1 HGB), zur Erstellung eines separaten Ertragsteuerinformationsberichts, der kein Bestandteil des (Konzern-)Abschlusses oder (Konzern-)Lageberichts ist, und zur Offenlegung auf ihrer Internetseite und im Unternehmensregister verpflichtet (§§ 342m, 342n HBG). Dies ähnelt dem Zahlungsbericht. Für Tochterunternehmen mit einem in Deutschland sitzenden Mutterunternehmen besteht somit keinerlei Pflicht zur Offenlegung, was anders als beim Jahresabschluss (Befreiung der §§ 264 ff. HGB) nur mit Nachweisen und Offenlegung eines Verweises auf den Konzernabschluss nach § 264 Abs. 3 HGB oder § 264b HGB oder auch bei dem Zahlungsbericht ist (Rz. 11).
Zudem wurden aber auch inländische mittelgr...