Rz. 54

Konkret werden zunächst im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, deren Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen (§§ 342b Abs. 1, 342c Abs. 1, 342m Abs. 1 HGB), zur Erstellung eines separaten Ertragsteuerinformationsberichts, der kein Bestandteil des (Konzern-)Abschlusses oder (Konzern-)Lageberichts ist, und zur Offenlegung auf ihrer Internetseite und im Unternehmensregister verpflichtet (§§ 342m, 342n HBG). Dies ähnelt dem Zahlungsbericht. Für Tochterunternehmen mit einem in Deutschland sitzenden Mutterunternehmen besteht somit keinerlei Pflicht zur Offenlegung, was anders als beim Jahresabschluss (Befreiung der §§ 264 ff. HGB) nur mit Nachweisen und Offenlegung eines Verweises auf den Konzernabschluss nach § 264 Abs. 3 HGB oder § 264b HGB oder auch bei dem Zahlungsbericht ist (Rz. 11).

Zudem wurden aber auch inländische mittelgroße oder große Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe von in Drittstaaten ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen mit vergleichbaren Umsatzerlösen zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet, den diese bei ihren obersten Mutterunternehmen bzw. Hauptniederlassungen zu beschaffen haben (§§ 342d Abs. 1, 342e Abs. 1, 342f Abs. 1, 342m Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 HGB). Dies bedeutet insbesondere für mittelgroße Unternehmen oder Zweigniederlassungen mit ausländischen Mutterunternehmen von Konzernen mit mehr als 750 Mio. EUR Umsatzerlösen eine neue Belastung.

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