Leitsatz

Der Prüfungszeitraum kann insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen (hier einer kirchlichen Tagungsstätte) zu rechnen ist. Anschlussprüfungen sind zulässig. Nicht unerhebliche Steuernachforderungen sind bereits Beträge ab 1.000 bis 3.000 DM je Veranlagungszeitraum.

 

Sachverhalt

Der Kläger war ein als gemeinnütziger anerkannter Verein, der in A eine Tagungsstätte unterhielt und der dort, aber auch an anderen Orten Veranstaltungen durchführte, bei denen Teilnehmergebühren, Spenden und Kollekten vereinnahmt wurden. In der Tagungsstätte A hielten auch andere Organisationen Veranstaltungen ab. Insoweit vereinnahmte der Kläger ebenfalls Zahlungen.

Am 22.4.2003 erließ das Finanzamt eine Prüfungsanordnung gem. §§ 193 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AO bezüglich USt und KSt für 1998 bis 2000, die aufgrund Einspruchs hinsichtlich des Beginns und des Orts der Prüfung geändert wurde. Am 14.7.2003 erließ das Finanzamt vor Abschluss der BP zwei Prüfungsanordnungen, die die ursprüngliche Anordnung für den Prüfungsbereich Umsatzsteuer auf die Jahre 1997 und 2001 erweiterten. Gegenstand des Rechtsstreits war die Prüfungsanordnung für das Jahr 2001, bezüglich der Prüfungsanordnung für das Jahr 1997 hat das Finanzgericht das Verfahren abgetrennt. Beide Prüfungsanordnungen wurden mit zu erwartenden erheblichen Mehrsteuern begründet. Das Finanzamt hatte gleichzeitig einen Prüfungsvermerk für die Jahre 1998 bis 2000 vorgelegt, der Umsatzsteuernachforderungen von mehr als 32.000 DM auswies.

Im nachfolgenden Einspruchsverfahren wandte der Kläger sich gegen die Annahme zu erwartender Mehrsteuern, wobei er in erster Linie die Prüfungsfeststellungen für 1998 bis 2000 in materiell-rechtlicher Hinsicht sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht angriff. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen richtete sich die Klage, mit der u. a. die Aufhebung der erweiterten Prüfungsanordnung begehrt wurde.

 

Entscheidung

Die Klage war im Hauptantrag unbegründet, im übrigen unzulässig. Das Finanzgericht hielt die Ausdehnung der Betriebsprüfung für das Jahr 2001 für zulässig. Ob und in diesem Umfang im Einzelfall eine Prüfung angeordnet wird, steht im Ermessen der Finanzverwaltung. Allerdings habe die Finanzverwaltung sich durch die Betriebsprüfungsordnung (BpO) insoweit gebunden, dass sie bei der Ausübung ihres Ermessens die dort niedergelegten Grundsätze zu beachten habe. Danach gilt für Betriebe, zu denen der Kläger gehörte, dass der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen soll. Weiter heißt es in § 4 Abs. 3 BpO u. a., dass der Prüfungszeitraum ausgedehnt werden könne, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist. Anschlussprüfungen sind zulässig. Nach dieser für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung zu beachtenden Verwaltungsanweisung sei die Entscheidung des beklagten Finanzamts, die Prüfung hinsichtlich des Besteuerungszeitraums 2001 zu erweitern, ermessensfehlerfrei. Mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen sei zu rechnen, wenn sie wahrscheinlich sind und mehr Umstände für als gegen ihre Annahme sprechen. Die Voraussage nicht unerheblicher Steuernachforderungen muss durch Tatsachen gestützt werden. Vage Vermutungen reichten nicht aus. Aus bereits geprüften Zeiträumen könne je nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erwarten sein, dass sich ähnliche Ergebnisse auch in den davor liegenden Besteuerungszeiträumen einstellen werden. Nicht unerhebliche Steuernachforderungen sind bereits Beträge ab 1.000 bis DM 3.000 DM je Veranlagungszeitraum (Hinweis auf Tipke in Tipke/Kruse, § 194 AO Rdnr. 21 m.w.N.). Die Finanzbehörde muss die Anordnung so begründen, dass das Finanzgericht in der Lage ist, seiner gerichtlichen Ermessenskontrolle nachzukommen. Dabei darf das Gericht aber nicht die allein maßgeblichen Verwaltungserwägungen durch eigene Erwägungen ersetzen. Die konkreten Ermessenserwägungen müssen indes nicht dargestellt werden. Wird der Prüfungszeitraum im Rahmen einer Routineprüfung erweitert, so wird nämlich die mit der Durchführung der Außenprüfung verbundene generelle Belastung des Steuerpflichtigen nicht wesentlich erhöht. Es genügt eine angemessene Prognoseentscheidung. Eine rechtlich abschließende Prüfung der sich aus den Feststellungen der beabsichtigten Außenprüfung ergebenden materiell-rechtlichen Fragen bedarf es dabei nicht, weder seitens des Finanzamts noch seitens des Finanzgerichts. Die Anordnung einer Prüfungserweiterung kann jedoch ermessensfehlerhaft sein, wenn die für die Erwartung nicht unerheblicher Änderungen der Besteuerungsgrundlagen gegebene Begründung gegen den klaren Akteninhalt verstößt, rechtlich unschlüssig ist oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet.

Das Gericht prüfte sodann, im vorliegenden Fall ungewöhnlich ausführlich, die materiell-rechtlichen Ausführungen des Klägers und de...

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