Leitsatz
Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.
Normenkette
§ 40b Abs. 1 EStG , § 40b Abs. 2 EStG , § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG , § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV
Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr (1996) als Geschäftsführer einer GmbH nichtselbstständig tätig. Im Jahr 1994 vereinbarte er mit der GmbH eine Gehaltsumwandlung. Statt den Lohn bar auszuzahlen, musste die GmbH einen Beitrag von jährlich 3.600 DM an eine Direktversicherung leisten. Dieser Betrag wurde von der GmbH nach § 40b EStG innerhalb der Höchstgrenze pauschal versteuert. Die GmbH behielt den Beitrag für das Jahr 1995 vom Septemberlohn ein.
Nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherungsunternehmens wies sie den Beitrag im Dezember des Jahrs 1995 mit Postgiroauftrag zur Zahlung an. Der Betrag wurde mit Wertstellung 2.1.1996 vom Konto der GmbH abgebucht. Weil ebenfalls im Streitjahr der Versicherungsbeitrag für 1996/1997 entrichtet wurde, gelangte der Lohnsteuerprüfer im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zu dem Ergebnis, der Grenzwert nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG sei im Streitjahr überschritten worden, so dass eine Pauschalierung insoweit nicht zulässig gewesen sei und die Zuwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers nachzuversteuern seien. Dementsprechend erfasste das FA die die Pauschalierungsgrenze übersteigenden Beiträge als zusätzlichen Arbeitslohn.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, es handele sich bei den Beiträgen zur Direktversicherung um laufenden Arbeitslohn, so dass sie nach § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG im Jahr 1995 als bezogen gelten. Überdies sei § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG anwendbar.
Das FG gab der Klage statt. Hiergegen richtet sich die Revision des FA.
Entscheidung
1. Der BFH hat die FG-Entscheidung bestätigt. Die GmbH habe den Beitrag für die Direktversicherung bereits im Kalenderjahr 1995 geleistet, weil sie ihre Bank im Dezember 1995 zur Zahlung angewiesen und damit nach den Feststellungen des FG die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Geldbetrag verloren habe. Folglich verbliebe es für das folgende (Streit-)Jahr bei der Pauschalierung des Versicherungsbeitrags nach § 40b Abs. 1 EStG, deren Grenzen im Übrigen – wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – eingehalten worden seien.
2. Selbst wenn die für das Streitjahr abgegebene Lohnsteueranmeldung nicht entsprechend berichtigt worden sei, bliebe der im Dezember 1995 geleistete Versicherungsbeitrag bereits nach § 40 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 40b Abs. 4 Satz 1 EStG außer Ansatz, weil die GmbH zutreffend die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Klägers nach § 40b Abs. 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 20 % der Beiträge erhoben hätte (vgl. BFH, Urteil vom 10.7.1988, VI R 171/85, BFH/NV 1989, 23).
Zwar müssten Zu- und Abfluss zeitlich nicht korrespondieren. § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG stelle indessen lediglich auf den Beitrag des Arbeitgebers, nicht aber auf den Zufluss dieses Beitrags bei der Versicherungsgesellschaft ab.
Hinweis
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) rechnet die "Ausgaben" zum Arbeitslohn, die ein Arbeitgeber u.a. leistet, um seinen Arbeitnehmer für die Zukunft abzusichern. Liegt die Zuwendung in der Ausgabe des Arbeitgebers, fließt dem Arbeitnehmer Lohn schon im Zeitpunkt der Beitragsleistung zu (vgl. BFH, Urteil vom 12.9.2001, VI R 154/99, BFH-PR 2002, 87). .
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.7.2005, IX R 7/05