Wenn ein Unternehmer Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält, so ist der Gewerbesteuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen ( § 28 GewStG). Die Zerlegung ist von Amts wegen oder auf Antrag zu ändern, wenn das FA bei der Zerlegung den Anspruch einer steuerberechtigten Gemeinde auf einen Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nicht berücksichtigt hat ( § 189 Satz 1 AO). Die Änderung des Zerlegungsbescheids kann allerdings nur innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen verlangt werden: Nach § 189 Satz 3 AO unterbleibt eine Nachholung oder Änderung des Zerlegungsbescheids, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, der übergangene Steuerberechtigte hat die Nachholung oder Änderung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt .
Diese Regelung hatte im Streitfall zur Folge, dass zerlegungsberechtigte Gemeinden mit ihren nachträglich geltend gemachten Zerlegungsansprüchen nicht mehr zum Zuge kamen. Hier hatte der Inhaber eines seit 1990 bestehenden Transportgewerbebetriebs (X) in seiner Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 1991 angegeben, dass er nur in der Gemeinde A eine Betriebsstätte unterhalten habe. Der hierauf ergangene Gewerbesteuermessbescheid 1991 wurde am 24.2.1995 bestandskräftig. Erstmals aus der im Mai 1995 eingereichten Gewerbesteuererklärung für 1994 ergab sich, dass A neben der Hauptniederlassung noch über neun weitere Niederlassungen in anderen Gemeinden verfügte. Darauf erbat eine der bisher übergangenen Gemeinden – die Gemeinde B – Zerlegungen „ab Beginn der Steuerpflicht”. Das FA erließ demgemäß – auf der Grundlage der von X nachgeforderten Zerlegungserklärungen – am 24.4.1996 entsprechende Zerlegungsbescheide. Die Gemeinde A erhob hiergegen Einwendungen, die schließlich vor dem BFH Erfolg hatten.
Nach Auffassung des BFH haben die an der Zerlegung beteiligten Gemeinden – bis auf die Gemeinde B – die Jahresfrist des § 189 Satz 3 AO nicht eingehalten, weil sie versäumt hatten, innerhalb eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 24.2.1995 ihre Einbeziehung in die Zerlegung zu beantragen. Der Umstand, dass der Inhaber des Gewerbebetriebs X auf Veranlassung des FA noch vor Ablauf der Jahresfrist entsprechende Angaben über die Betriebsstätten in den bislang übergangenen Gemeinden gemacht hat, ändere daran nichts. Denn für die Nachholung der Zerlegung sei ein entsprechender Antrag des übergangenen Steuerberechtigten selbst erforderlich. Ein Antrag des Betriebsinhabers lasse sich nicht in einen Antrag des betreffenden Steuerberechtigten umdeuten. Ebenso wenig wirke er als für den Steuerberechtigten gestellt; die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag kämen insoweit nicht zur Anwendung.