(1) Das Mietverhältnis endet in den Fällen der §§ 121 und 122 zu dem in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen Zeitpunkt.

 

(2) Mit der Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung zu räumen und an den Vermieter herauszugeben. Bis zur Räumung gilt für die beiderseitigen Rechte und Pflichten der bisherige Mietvertrag.

 

(3) Die Räumung einer Wohnung im Wege der Vollstreckung setzt die Zuweisung anderen Wohnraums voraus.

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