(1) Das Nutzungsverhältnis über eine Genossenschaftswohnung beruht auf der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft.

 

(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem Nutzungsverhältnis ergeben sich aus den Rechtsvorschriften über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften und dem auf ihrer Grundlage beschlossenen Statut der jeweiligen Genossenschaft.

 

(3) Für die Nutzung von Wohnungen der gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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